VII
den Ganbersheimischen Landtagsabschied verwiesenz
und eben so, „daß nun zum ersienmal Juris-„dictio
concurrens von Hofgericht und
„Fürstlicher Rathsstube festgeseht worden.
„Weil es“ wurde hinzugesetzt, „mit Aufhebung der
„Appellation an die Reichsgerichte nicht gehen wollte,
„so nahm man diese Parthie.“ Endlich zu S.
271 war eine „ausführlichere Geschichte der dort
„erzählten Schuldenübernahme und eine Vergleichung
„mit der von 1617“ beabsichtigt.
Dieß sind nun alle die Veränderungen im ersten
Bande, welche der Verfasser, nach den von ihm
gemachten Bemerkungen, noch vorzunehmen gedachte.
Nur das Eine bleibt noch zu erwähnen, daß von
dem Inhalte des Früheren weggelassen wurde,
indem es vom Verfasser ausgestrichen war,
Folgendes: Auf S. 19 eine Note zu den Worten
„Krenzzüge wahrnahm,“ (Zeile 13 von oben) folgenden
Inhalts: „Eines der merkwürdigsten Beispiele
ist das der Grasen von Hallermund.“ Ebenso auf
S. 24 eine Note zu den Worten, „Familienverbindung
getreten waren,“ (Zeile 8 von oben), welche
lautete: „diese Theilnehmung war bekanntlich für
das Welfische Haus ein großer Verlust seiner Vesihungen
an der Werre.“ Endlich wurde weggelassen
auf S. 323 (Zeile 2 von oben) bei den
Worten: „der Gläubiger wurde,“ die Anmer-