Full text : Spittler’s sämmtliche Werke. Sechster Band. (6)

VII

den  Ganbersheimischen  Landtagsabschied  verwiesenz
und  eben  so,  „daß  nun  zum  ersienmal  Juris-„dictio
  concurrens  von  Hofgericht  und
„Fürstlicher  Rathsstube  festgeseht  worden.
„Weil  es“  wurde  hinzugesetzt,  „mit  Aufhebung  der
„Appellation  an  die  Reichsgerichte  nicht  gehen  wollte,
„so  nahm  man  diese  Parthie.“  Endlich  zu  S.
271  war  eine  „ausführlichere  Geschichte  der  dort
„erzählten  Schuldenübernahme  und  eine  Vergleichung
„mit  der  von  1617“  beabsichtigt.

Dieß  sind  nun  alle  die  Veränderungen  im  ersten
Bande,  welche  der  Verfasser,  nach  den  von  ihm
gemachten  Bemerkungen,  noch  vorzunehmen  gedachte.
Nur  das  Eine  bleibt  noch  zu  erwähnen,  daß  von
dem  Inhalte  des  Früheren  weggelassen  wurde,
indem  es  vom  Verfasser  ausgestrichen  war,
Folgendes:  Auf  S.  19  eine  Note  zu  den  Worten
„Krenzzüge  wahrnahm,“  (Zeile  13  von  oben)  folgenden
  Inhalts:  „Eines  der  merkwürdigsten  Beispiele
ist  das  der  Grasen  von  Hallermund.“  Ebenso  auf
S.  24  eine  Note  zu  den  Worten,  „Familienverbindung
  getreten  waren,“  (Zeile  8  von  oben),  welche
lautete:  „diese  Theilnehmung  war  bekanntlich  für
das  Welfische  Haus  ein  großer  Verlust  seiner  Vesihungen
  an  der  Werre.“  Endlich  wurde  weggelassen
  auf  S.  323  (Zeile  2  von  oben)  bei  den
Worten:  „der  Gläubiger  wurde,“  die  Anmer-