Contents : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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Gesetzsammlung

für  die

Fürstlich  Reußischen  Lande  jungerer  Linie.

No.  63.

    

Nr.  102.  Heimathöberechtigung  bes  Oberappellalions-Gerichtspersonals  betreffend.

Nachdem  Ju  näherer  Erlduterung  und  Bestimmung  der  Paragrappen  79.  und  80.  der
provisorischen  Oberappellations-Gersch#gordnung  über  die  Helmathoberecheigung  des  Personals
bel  dem  Fürstlich  Reuß  laulschen  und  Gesammten  Ober-Appellationsgerichte  zu  Jena  die
betheiligten  böchsten  Höfe  nachstehende  Bestimmungen  zu  verabreden  und  in  Gesetzeskraft  zu
sanctidniren  geruhet  baben:

1.

Das  definlelv  angestell#e  Personal  des  gemeknschaftlichen  Oberappellatlons.  Gerschtes  zu
Jena  bleibt  mit  selnen  Familien  in  denselben  Verhaͤltnissen,  wle  die  ordentlichen  Professoren
der  Universitct  Jena,  in  dem  Jenaischen  Helmathsbezirke  auch  fernerhin  heimachsberechrige.

2.

Penstontrie  Mllglleder  des  Gerlchees  oder  deren  elner  Pensson  thellhafelge  Frauen  können
ihren  Aufenthalt  —  nicht  auch  das  Helmarhsreche  —  an  sedem  Orte  des  Gericheöbereschs
sowohl  im  Großherzogthume  Weimar,  als  in  den  übrigen  Herjoglichen  und  Fürstlichen  Ländern
  belleblg  wählen;  sle  genießen  daselbst,  frel  von  allen  Terrltorlal-  und  Kommunalabgaben
—  so  weit  eine  folche  Befrelung  auch  andern  penstonirken  Seaatsdlenern  und  Staaksdlener=Witewen
  deejenigen  Staates,  in  welchem  der  Aufenthalt  gewähle  wird,  zugestanden  #,  —
als  Schutgenossen  den  obrigkeitllchen  Schutz.

Ausgegeben  den  4.  Mai  1840.  20