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B. An Hafengeld:
für Fahrzeuge, welche das durch die Dalgenpfähle bezeichnete Hafengebiet
benutzen, für jede Last Tragfähigkeit 3 Pf.
Nähere Bestimmungen zu B.
1) Die Tragfähigkeit wird nach Preußischen Schiffslasten zu 4000 Pfund
bestimmt und aus den Meßbriefen ermittelt.
2) Das Hafengeld wird für Ein= und Ausgang nur einmal und zwar beim
Ausgange bezahlt.
3) Für Fahrzeuge von weniger als einer Last Tragfähigkeit ist das Hafengeld
für eine volle Last zu entrichten.
Befreiungen.
Die zu A. und B. bestimmten Abgaben sind nicht zu entrichten:
a) für Fahrzeuge, welche mit Königlichen oder Staats-Effekten beladen sind;
b) für solche Böte und Kähne, welche zu den, den Abgaben unterliegenden
Fahrzeugen gehören.
Gegeben Berlin, den 3. April 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
(Nr. 7806—7807.) (Nr. 7807.)