Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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B.  An  Hafengeld:

für  Fahrzeuge,  welche  das  durch  die  Dalgenpfähle  bezeichnete  Hafengebiet
  benutzen,  für  jede  Last  Tragfähigkeit  3  Pf.

Nähere  Bestimmungen  zu  B.
1)  Die  Tragfähigkeit  wird  nach  Preußischen  Schiffslasten  zu  4000  Pfund
bestimmt  und  aus  den  Meßbriefen  ermittelt.
2)  Das  Hafengeld  wird  für  Ein=  und  Ausgang  nur  einmal  und  zwar  beim
Ausgange  bezahlt.
3)  Für  Fahrzeuge  von  weniger  als  einer  Last  Tragfähigkeit  ist  das  Hafengeld
  für  eine  volle  Last  zu  entrichten.

Befreiungen.
Die  zu  A.  und  B.  bestimmten  Abgaben  sind  nicht  zu  entrichten:
a)  für  Fahrzeuge,  welche  mit  Königlichen  oder  Staats-Effekten  beladen  sind;
b)  für  solche  Böte  und  Kähne,  welche  zu  den,  den  Abgaben  unterliegenden
Fahrzeugen  gehören.
Gegeben  Berlin,  den  3.  April  1871.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

 

(Nr.  7806—7807.)  (Nr.  7807.)