Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Die  Namen  der  Gewählten  werden  den  Kassenmitgliedern  des  Wahlverbandes  durch
den  Wahlvorsteher  in  geeigneter  Weise  bekannt  gegeben.

Ist  ein  Vertreter  in  Behinderungsfällen  vorübergehend  zu  ersetzen  oder  scheidet  ein
Vertreter  vor  Ablauf  der  Wahlperiode  aus,  so  tritt  an  seine  Stelle  derjenige  Ersatzmann
  seines  Wahlverbandes,  welcher  mit  den  meisten  Stimmen  gewählt  oder  bei
Stimmengleichheit  durch  das  vom  Wahlvorsteher  gezogene  Loos  bestimmt  wurde.
Scheiden  Vertreter  oder  Ersatzmänner  vor  Ablauf  der  Wahlperiode  aus,  und
sind  Ersatzmänner  in  der  festgestellten  Zahl  für  den  Wahlverband  nicht  mehr  vorhanden,
  so  ist  für  die  übrige  Zeit  der  Wahlperiode  eine  Ergänzungswahl  von  Ersatzmännern
  für  den  Wahlverband  vorzunehmen.
Kommt  eine  Wahl  nicht  zu  stande  oder  verweigern  die  Gewählten  ihre  Dienstleistung,
  so  hat,  so  lange  und  so  weit  dieses  der  Fall  ist,  die  Aufsichtsbehörde  die
Vertreter  aus  der  Zahl  der  Kassenmitglieder  zu  ernennen.
Die  Vertretung  der  Staatseisenbahnverwaltung  in  der  Generalversammlung  erfolgt
durch  den  Vorsitzenden  des  Vorstandes  und  dessen  Stellvertreter.

§  62.  Voerhandlungen  der  Generalversammlung.

Eine  ordentliche  Generalversammlung  hat  in  der  Regel  alle  fünf  Jahre  stattzufinden.

Außerdem  sind  Generalversammlungen  zu  berufen,  wenn  solches  von  der  Aufsichtsbehörde
  verlangt,  in  einer  Vorstandsversammlung  einstimmig  beschlossen  oder
mindestens  von  der  Hälfte  der  Vertreter  zur  Genralversammlung  beantragt  wird.
Alle  Generalversammlungen  finden  am  Sitze  der  Kasse  statt.

Der  für  die  Generalversammlung  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  bestimmte
Tag  ist  vom  Vorstandsvorsitzenden  zwei  Monate  vorher  durch  Anschlag  auf  den
Stationen  oder  in  sonst  geeigneter  Weise  bekannt  zu  geben.

Die  Zusammenberufung  der  Vertreter  zur  Generalversammlung  hat  der  Vorstandsvorsitzende
  vierzehn  Tage  vor  dem  Zusammentritt  derselben  unter  Mittheilung
des  Versammlungslokales  und  der  Tagesordnung  zu  bewirken.

Die  Anträge  für  die  Generalversammlung  können  ausgehen  von  der  Auffichtsbehörde,
von  dem  Vorstande  oder  von  den  Vertretern  der  Kassenmitglieder.  Anträge  von
einem  Vertreter  der  Kassenmitglieder  müssen  von  vier  weiteren  Vertretern  unterstützt  sein.

Alle  Anträge  für  die  Generalversammlung  sind  mindestens  vier  Wochen  vor
dem  Zusammentritt  derselben  an  den  Kassenvorstand  zu  richten,  welcher  die  rechtzeitig
und  ordnungsmäßig  bei  ihm  eingegangenen  Anträge,  soweit  sie  Angelegenheiten  der  Kasse
unmittelbar  zum  Gegenstand  haben,  auf  die  Tagesordnung  zu  setzen  hat.  Anträge,  welche
Angelegenheiten  der  Kasse  nicht  betreffen,  sind  von  der  Tagesordnung  auszuschließen.