Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Nr.  3970.)  Konzessions-  und  Bestaͤtigungs-Urkunde  für  die  Mülheim-Essener  Eisenbahn-Gesellschaft.
  Vom  13.  März  1854.,

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  1c.

Nachdem  zur  Herstellung  einer  für  den  Betrieb  mit  Pferden  einzurichtenden
  Eisenbahn  von  der  Zeche  Graf  Beust  bei  Essen  bis  zu  der  Pferde-Eisenbahn
  von  der  Zeche  Sellerbeck  nach  Mülheim  a.  d.  R.  eine  Atiengeselschaft
  unter  der  Firma:  Mülheim-Essener  Eisenbahngesellschaft,  sich  gebildet,
wollen  Wir  zum  Bau  und  Betrieb  der  vorerwähnten  Eisenbahn,  sowie  der
beabsichtigten  Zweigbahnen  nach  den  Zechen:  Zollverein,  Helena  und  Amalia,
  Constantin  und  Carolus  Magnus,  Vereinigte  Hagenbeck  und
Wolfsbank  hierdurch  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  Maaß-=gabe
  ertheilen,  daß  die  Ertheilung  der  Genehmigung  zur  Anlage  einer  für  den
Betrieb  mit  Lokomotiven  einzurichtenden  Eisenbahn  in  der  oben  angegebenen
Richtung  vorbehalten  bleibt,  sofern  eine  Einigung  über  die  Erwerbung  der
Pferde-Eisenbahn  Seitens  der  betreffenden  Unternehmer  nicht  stattfindet,  und
daß  für  die  Ausführung  der  Zweigbahnen  von  den  Unternehmern  die  Konzession
Unsers  Ministers  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  besonders  nachzusuchen
  ist.  Auch  wollen  Wir  das  Uns  vorgelegte,  am  20.  Januar  1854.
notariell  vollzogene  Gesellschaftsstatur  mit  der  Nezyate,  daß  die  nach  F.  13.
mit  den  Unternehmern  des  Betriebs  zu  vereinbarenden  speziellen  Bedingungen
der  Genehmigung  Unsers  Ministers  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
  bedürfen,  hiemit  bestätigen,  indem  Wir  zugleich  bestimmen,  daß  die  in
dem  Gesetze  über  die  Eisenbahnunternehmungen  vom  3.  November  1838.  enthaltenen
  Vorschriften  über  die  Expropriation,  sowie  die  Bestimmungen  des  Gesetzes
  vom  30.  Mai  1853.  über  die  von  den  Eisenbahnen  zu  entrichtende  Abgabe
  auf  die  Eingangs  erwähnte  Bahn,  sowie  auf  die  oben  bezeichneten  Zweigbahnen
  Anwendung  finden.

Diese  Genehmigungs=  und  Beslätigungs-Urkunde  ist  mit  dem  Statut
durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  13.  März  1854.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  Simons.

Sta-