Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Nro. 5. .1807. 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Skagfs= und Regierungs-Blakt. 
Samstag, 14. März. 
  
—— — 
— 
Gen,. Reser. Die Anordnung der gemeinschaftlchen Oberämter in Ehe-Sachen betr. 
d. d. 10. Febr. 1 807. 
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg 2c. re. cc. 
Wir finden Uns bewogen, zu verordnen: daß künftig alle Ehesachen Unserer protestan- 
nischen Unterehanen in erster Instanz vor einem aus Unsern Ober= oder Stabs-Beamten und 
den Decanen bestehenden gemeinschaftlichen Oberamt behandelr, und diese Oberämter an den- 
jenigen Orten, wo sie bisher nicht Statt fanden, eingeführe werden sollen. Bei diesen ge- 
sibpschaftichen Aemtern haben die weltlichen Beamten den Vorsi6 und die Direction zu 
führen. 
Hat der Decan seinen Aufenthalt nicht in dem Wohnort des weltlichen Beamten, so- 
soll bei Sachen, die keinen Aufschub leiden, und nicht bis zum nächsten Amtscage ausge- 
sezt werden können, der Pfarrer des Orts seine Stelle versehen, wie Wir Uns denn vorbe- 
halten, in den Oberämtern, wo der Siz des Decans von dem Amts-Orte zu weit entfernt 
ist, einen benachbarten Geistlichen zum Decanats-Amt-Verweser zu ernennen. 
Die gemeinschaftl. Oberämter haben übrigens sich aller Untersuchung und Bestrafung 
der fleischlichen Vergehungen, wenn sie auch mit einer Verlehung der ehelichen Treue ver- 
bunden wären, oder sonst in die ehelichen Verhältnisse eingreifen sollten, nach der Vorschrift 
Umserer GeneralVerordnung vom 31. Julii 8. O. 17. gänzlich zu enthalten. 
Daran 2c. Den 19. Febr. 18. Ex lpec. Decr. 
Kön. Beefehl an sämtlicke Cameralbeamte, Citationen und öffentl. Vorladungen in das Staats- 
und Reg. Blatt einröken zu lassen. d. d. 3. März 180y. 
Eriderich, von Gottes Gnaden, König von Wörttemberg #c. 1c. 
Da Wir allergnädigst verordnen, daß in Zukunft alle Cirationen und öffeneliche Vor- 
ladungen, in so ferne solche aus landesherrlichen Verordnungen hervorgehen, unb das interelle 
publicum betreffen, in das Staats= und Regierungsblatt eingerükt werden sollen; So wird 
euch dieses zu eurer Nachachtung mit dem Anhang bekannr gemacht, daß kuͤnftig ohne beson- 
dere allergnädigste Legitimatien keine Artikel der befrageen Art mehr in andere öffeneliche Blär- 
ter, wo Insertionsgebühren bezahlt werden müssen, eingesendet werden sollen, und also derlei
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.