Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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Preis-Zettel nach den vorgeschriebenen Rubriken, mit dem Beisaz daß die ausgesczten 
Früchte bereits verkauft seyen einzusenden, und darin den noch zugegen liegenden unverwie- 
senen und entbehrlichen Natural; Vorrath zu bemerken, und damit jeden Monat zu kenri- 
nuiren. Daran 2c. Stuttgart, den 15. Jun. 1807. Kön. Ob. Fin. Kammer III. Dep. 
Kön. Ob. Post-Direction — ost-Oienst, Instruction, (Fahrende Post. Forts.) d. 25. April 1807. 
Besondere Verordnungen bey den Couriers des Malles. 
D) Sodviel sodann die Beförderung der, auf mehreren im Königreich bestehenden und 
neu angelegten Post-Routen eingeführten Couriers des Malles, daß heißt derjenigen Postanstalt, 
durch welche die reutende und fahrende Posten mit einander verbunden werden, betrift; so sind 
hierbei alle diejenigen Vorschriften genau zu beobachten, welche in der gegenwärtigen Insteuc- 
tion sowohl wegen der Spedirion der reutenden als der fahrenden Post den Post-Beamten zur 
Pflicht gemacht worden sind. OLa indessen die durch diese Couriers des Malles zu versendende 
Brief-Pakete nicht durch ein eigenes Felleisen versandt werden, sondern dem, den Courier 
des Malles begleitenden Cenducteur dergestalt zur Besorgung und Hinterlegung in seinem Amts- 
Kasten von dem Postamt übergeben werden, daß er sie an die einzelne in tragtu liegende Post- 
ämter bei der Durchfahrt abgeben könne; so hat der Post-Beamte hierbei nur noch folgende 
besondere Vorschriften zu befolgen: 
Ka) hart derselbe alle diejenigen Brief-Aints-Pakete, welche durch den entweder herauf 
oder herunter gehenden Courier des Malles an die einzelnen im Zug liegenden Dostämter be- 
sorgt werden sollen, so zeitig, nach denen in dieser Instruction oben enthaltenen Vorscheif- 
ten, zu richten, mit Beifügung der Corresrondenz-Earten zu schließen und an die einzelnen 
Hostämter, mit welchen er im Paket:= Schluß steht, zu überschreiben, daß sie bei der An- 
kunft des Courier des Malles nur dem Conducteur, nebst allen andern Geld; und sonsti- 
gen Pakeren, Ballots, mit einer eigenen fahrenden Post-Charce begleitet, übergeben werden 
können. Eben so hat der Post-Beamte sich " 
b) um die muthmaßliche Zeit der Ankunft des Courier des Malles auf seinem Postame 
dergestalt bereit zu halten, daß er die mic dem Courier des Malles für sein Pestamt ankom- 
mende Brief-Paquet-Schlüsse, Paquere, Gelder 2c. entgegen nehmen, und weiter befördern, 
oder aber aussondern und an die Addressen besorgen kann. 
c) Den Bedacht darauf zu nehmen, daß für den Courier des Malles die erforderlichen 
Pferde bereit stehen, damit der Courier des Malles längere Zeit nicht aufgehalten werde, als 
zu der von dem Conducteur zu besorgenden Abgabe der fuͤr das Postamt bestimmten, und 
der an den Condukteur zu besorgenden Uebergabe fuͤr die zunächstgelegenen Postämter be- 
stimmten Brief-Paquete, Gelder, Ballots und sonstige Esfekten, durchaus nothwendig ist. 
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E) Mit besonderer Ruͤksichtnahme auf den Post-Stall, so hat jeder Post-Stallmei- 
ster, Posthalter und überhaupt der Post-Beamte, dem der Post-Sctall gnädigst übertragen 
und anvertraut is, folgende Vorschriften genau zu beobachten. 
Bestimmte Jahl der zu haltenden Pferde. 
1) Sind von demselben stets so viele Pferde zu halten, als er nach Massgave seines 
Dienstanstellungs= und Bestallungs-Dekrets zu halten pflichtig und s huldig ist. Diese Pferde 
müssen gute, gesunde, starke, brauchbare, zum Postdienst durchaus tüchtige Pferde seon,
	        
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