Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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b) Sind Bloͤsen von 100 und mehr Morgen in Theile zu 40 bis so Mergen, durch 
Nicht-Wege von 1 Ruthe breit, abzutheilen, und auf diesen die Heiden gleichfalls 
vorher wegzuschaffen, um das Feuer hier leichter aufhalten zu können. 
Tc) Ist zum Abbrennen eine hinlängliche Anzahl Mannschaf#, mit den nöthigen Löschwerk- 
zeugen, unter der Aufsicht der Forst-Officianten, welche überhaurt das ganze Geschäft 
zu ordnen und zu leiten haben, beizuziehen, keine größere Fläche, als höchstens von 
so Morgen auf einmal anzuzünden, mithin ein Stük nach dem andern abzubrennen. 
4) Sell das Abbrennen bei ganz trokner, windstiller Witterung vorgenommen, und jeder 
abgebrannte Plaz so lang Tag und Nacht von vertrauten Leuten bewacht werden, bis 
des Feuer genzlich gelbscht ist. 
«» K. 23. Verbot der Holzfakeln. 
Der Gebrauch der Holzfakeln in den Waldungen ist sowohl Reisenden als herrschaft- 
lichen Frohn- und andern Boten, so wie allen in den Waldungen beschaͤftigten Personen, 
bei der - hienach bestimmten gesezlichen Strafe, von Georgii bis Martini, ohne Ausnahme 
verboten, und haben in der angezeigten Periode sich alle diese im Nothfall wohl verwahrter 
Laternen zu bedienen. · 
5.24.Bot-fichtbeidemTabakrauchem 
Da ganz ausgetroknetes Moos in den Waldungen leicht Feuer fängt, so ist das Tabak- 
rauchen in den Waldungen nur aus wohlverwahrten Tabakspfeifen mit Dekeln zu gestatter 
#§. 25. Vorsicht bei dem Schießen. 
Diesenigen Förster, Beiknechte und Jäger-Pursche, welche in den Sommer-Menaten in 
Nadel-Waldungen schießen, sollen nach dem Schuß sogleich den. brennenden Pfropf, ober das 
Pflaster zertreten und auslöschen, damir hierdurch kein Anlaß zu Waldbränden gegeben werde. 
§. 26. III. Straf-Verfügungen gegen die Uebertreter. 
Im Fall Jemand sich eine Uebertretung der vorstehenden Verordnungen, oder die, für 
die Waldgeschäfte angestellten und beeidigten, oder in den Waldungen mit Oberforstamtlicher 
Erlaubniß beschäftigten, und zum Feuern legitimirten Personen sich eine schuldhafte Ver- 
nachläßigung der ihnen vorgeschriebenen Vorsichts-Maßregeln zur Last fallen lassen sollren: 
so sind sie, wenn durch ihr Verschulden kein Schaden angerichtet worden, bei dem ersten 
Fall mit der Legalstrafe von 14 fl. unnachläßig ## belegen, im Wiederholungsfall aber ist 
die Sache an die Königl. Ober-Regierung zur Verhängung einer strengen, dem Vergehen 
angemessenen Leibesstrafe berichtlich anzuzeigen. 
Sollte aber durch das Verschulden eines Uebertreters der vorstehenden Verordnungen 
wirklich ein Schaden angerichtet worden seyn, so findet nur das Erkenntniß jener höhern 
Behörde, oder Unsers Königl. Criminal Gerichtshofes Stätt, von welchem je nach dem 
Grad der Verschuldung, der Beträchtlichkeit des Schadens, und der genauen Abwägung 
der bereiteten Gefahr, neben Zuerkennung des Schaden, und Kesten-Ersazes, eine geschärste 
Festungs= oder Zuchthaus= Strafe erkannt werden wird. 
K. 27. 
Gegen diejenigen, welche vorsaͤzlich und boshaft einen Waldbrand erregen sollten, wird 
eriminell verfahren, und es werden die, auf die Brandstiftung gesezten peinlichen Strafen 
von mehrjaͤhrigem Zuchthaus in Anwendnng gebracht werden.
	        
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