Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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b)  Sind  Bloͤsen  von  100  und  mehr  Morgen  in  Theile  zu  40  bis  so  Mergen,  durch
Nicht-Wege  von  1  Ruthe  breit,  abzutheilen,  und  auf  diesen  die  Heiden  gleichfalls
vorher  wegzuschaffen,  um  das  Feuer  hier  leichter  aufhalten  zu  können.

Tc)  Ist  zum  Abbrennen  eine  hinlängliche  Anzahl  Mannschaf#,  mit  den  nöthigen  Löschwerkzeugen,
  unter  der  Aufsicht  der  Forst-Officianten,  welche  überhaurt  das  ganze  Geschäft
zu  ordnen  und  zu  leiten  haben,  beizuziehen,  keine  größere  Fläche,  als  höchstens  von
so  Morgen  auf  einmal  anzuzünden,  mithin  ein  Stük  nach  dem  andern  abzubrennen.

4)  Sell  das  Abbrennen  bei  ganz  trokner,  windstiller  Witterung  vorgenommen,  und  jeder
abgebrannte  Plaz  so  lang  Tag  und  Nacht  von  vertrauten  Leuten  bewacht  werden,  bis
des  Feuer  genzlich  gelbscht  ist.

«»  K.  23.  Verbot  der  Holzfakeln.

Der  Gebrauch  der  Holzfakeln  in  den  Waldungen  ist  sowohl  Reisenden  als  herrschaftlichen
  Frohn-  und  andern  Boten,  so  wie  allen  in  den  Waldungen  beschaͤftigten  Personen,
bei  der  -  hienach  bestimmten  gesezlichen  Strafe,  von  Georgii  bis  Martini,  ohne  Ausnahme
verboten,  und  haben  in  der  angezeigten  Periode  sich  alle  diese  im  Nothfall  wohl  verwahrter
Laternen  zu  bedienen.  ·

5.24.Bot-fichtbeidemTabakrauchem

Da  ganz  ausgetroknetes  Moos  in  den  Waldungen  leicht  Feuer  fängt,  so  ist  das  Tabakrauchen

  in  den  Waldungen  nur  aus  wohlverwahrten  Tabakspfeifen  mit  Dekeln  zu  gestatter
#§.  25.  Vorsicht  bei  dem  Schießen.

Diesenigen  Förster,  Beiknechte  und  Jäger-Pursche,  welche  in  den  Sommer-Menaten  in
Nadel-Waldungen  schießen,  sollen  nach  dem  Schuß  sogleich  den.  brennenden  Pfropf,  ober  das
Pflaster  zertreten  und  auslöschen,  damir  hierdurch  kein  Anlaß  zu  Waldbränden  gegeben  werde.

§.  26.  III.  Straf-Verfügungen  gegen  die  Uebertreter.

Im  Fall  Jemand  sich  eine  Uebertretung  der  vorstehenden  Verordnungen,  oder  die,  für
die  Waldgeschäfte  angestellten  und  beeidigten,  oder  in  den  Waldungen  mit  Oberforstamtlicher
Erlaubniß  beschäftigten,  und  zum  Feuern  legitimirten  Personen  sich  eine  schuldhafte  Vernachläßigung
  der  ihnen  vorgeschriebenen  Vorsichts-Maßregeln  zur  Last  fallen  lassen  sollren:
so  sind  sie,  wenn  durch  ihr  Verschulden  kein  Schaden  angerichtet  worden,  bei  dem  ersten
Fall  mit  der  Legalstrafe  von  14  fl.  unnachläßig  ##  belegen,  im  Wiederholungsfall  aber  ist
die  Sache  an  die  Königl.  Ober-Regierung  zur  Verhängung  einer  strengen,  dem  Vergehen
angemessenen  Leibesstrafe  berichtlich  anzuzeigen.

Sollte  aber  durch  das  Verschulden  eines  Uebertreters  der  vorstehenden  Verordnungen
wirklich  ein  Schaden  angerichtet  worden  seyn,  so  findet  nur  das  Erkenntniß  jener  höhern
Behörde,  oder  Unsers  Königl.  Criminal  Gerichtshofes  Stätt,  von  welchem  je  nach  dem
Grad  der  Verschuldung,  der  Beträchtlichkeit  des  Schadens,  und  der  genauen  Abwägung
der  bereiteten  Gefahr,  neben  Zuerkennung  des  Schaden,  und  Kesten-Ersazes,  eine  geschärste
Festungs=  oder  Zuchthaus=  Strafe  erkannt  werden  wird.

K.  27.

Gegen  diejenigen,  welche  vorsaͤzlich  und  boshaft  einen  Waldbrand  erregen  sollten,  wird
eriminell  verfahren,  und  es  werden  die,  auf  die  Brandstiftung  gesezten  peinlichen  Strafen
von  mehrjaͤhrigem  Zuchthaus  in  Anwendnng  gebracht  werden.