Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

163 
Kreishauptleute und Oberbeamten die Commun-Vorsteher zu instruiren haben. Stuttgart, 
den 29. Merj 1808. Königl. Ministerium des Innern. 
Monitorial-Rescript des Königl. Tutelarraths in Betreff der Curatelen minderjähriger 
Mediatifirter, d. d. 2I. Merz 1808. 
Da mehrere Souverainetäts-Beamte dieses Königreichs mit den vi Relcripti vom 3o0. 
Sept. vor. Jahrs in dem Staats= und Regierungsblott 1807. Nr. 86. anbefohlenen Be- 
richten in Betreff der in ihren Bezirken befindlichen Curatelen von Fürsten, Grafen und 
Rlttergurs-Besizeen annoch im Räkstand sind: so werden die säumigen andurch ernstlich erin- 
nert, jener allerhöchsten Auflage unverweilt Felge zu leisten, mit dem Anfügen, daß auch 
von denjenigen Souverainetäts-Beamten in deren Amtsbezirk sich keine dergleichen Curate- 
len befinden, wenigstens eine offizielle allerunterthänigste Anzeige hievon erwartet werde. 
Stuttgart, den 21. Merz 1808. Kön. Tutelarrath. 
Decret der Kön. Ob. Fin. Kammer, Rechn. Depart an sämtliche Cameral-Beamte, 
den Einzug des Taubenschlaggelds betr. vom 20. Merz 1808. 
Es wird hiemit verordnet, daß der Einzug des Taubenschlaggelds in allen eigenthüm- 
lichen Besizungen, er mag darinn bisher statt gefunden haben, oder nicht, eingeführt wer- 
den soll, daß er aber in Patrimonial Aemtern nur da, wo er schon bestand, und zwar zu 
Gunsten des bisherigen Besizers ausgeübt, nicht aber in denselben neu eingeführt werden 
dürfe. 
fe Die betreffenden Cameral-Beamtungen werden daher angewiesen, an Georgii jeden 
Jahrs, und heuer erstmals, sich von den Ortsvorstehern uͤber die Namen der Einwohner, 
welche offene Taubenschlaͤge haben, und darinn Feldtauben halten, beurkundete Verzeich- 
nisse ertheilen zu lassen, von jedem offen gehaltenen und besezten Taubenschlag 6 kr. einzu- 
ziehen, und den Berrag, unter Anschluß dieser Berzeichnisse zu verrechnen. Decret. Stutt- 
gart, in Königl. Ob. Fin. Kammer, Rechn. Departem. den 20. Merz rg08. 
Ad Mend. Sacr. Reg. Mej. 
Polizei-Verordnung, die Fleischschau betr. d. d. 16. Merz 1808. 
Schon durch die Mezger= Ordnungen von 16851. S. 4. und 1801. O. 4. ist fürgese- 
hen, daß kein Stük Vieh geschlachtet werden darf, welches nicht vorher durch geschworne 
Fleisch= Schätzer und Schauer lebendig besichriget wurde, und worüber nicht eine glaubhaf= 
te Uekunde von dem Orc, woher es kam, vorgelegt werden konnte. —- 
Pflichtmaͤsige Fuͤrsorge fuͤr die Gesundheit der Einwohner der Koͤniglichen Residenzstadt 
Stuttgart, und das besonders haͤufig wieder vorkommende Hausiren mit fremdem Fleisch vom 
Lande, uͤber dessen Eigenschaft keine Urkunde vorgezeigt werden kann, und keine Sicherheit 
bestehet, veranlaßen die Königl. Ober-Polizei-Direction diese Verordnungen in Erinnerung 
zu bringen, und nachstehendes zu verfügen: 
1) Darf von nun an kein Stük Vieh von welcher Art es ist, in der Kön. Residenz= 
stadt Stuttgart geschlachtet werden, das nicht von den verordneten Ober-Fleischschauern vor- 
hero lebendig besichtiget, und als gesund und zum Verkauf tüchtig anerkannt worden ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.