Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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leistet habe; so wird denselben aufgegeben, längstens inner 3 Wechen nach.-, Geergii zu 
berichten: 
1) was auf diesen Termin an Geld-Ausständen 
99½) von vorigen Jahren und 
db) vom lezten Jahr den Rechnungs-Rubriken nach 
2) was an dergleichen an etwa mir Legitimation Angeborgrem 2c. in dem nächsten Jahr 
zuverläßig eingehen könne und bis wann? 
3) zu was sich späterhin Hoffnung zu machen und 
4) was inerigibel sei? 
t der Rönigl. Ob. Fin. Kammer, Rechn. Depart. Die Pensions-Zahlun 
Dectet det Koͤnis Lin. ua. d. d. 2. Apr. 1809.7 Penstons-Jahlungen 
Se. Königl. Majest. haben allergnädigst zu verordnen geruher, daß von Königl. 
Kassen sämtliche Pensionen nur alsdann ausbezahlt werden sollen, wenn die für dieselbe 
ausgestellten Quittungen vorher von dem geheimen Rath und Ober-Finanz-Kammer= Director 
von Massenbach visirt seien. Es wird daher solches hiedurch zu jedermanns Rachriche 
und Nachachtung bekannt gemacht. 
Decret der Königl. Ob. Fin. Kammer, Landwirthsch. Departem. an die Koͤnigl. 
Cameral-Beamtungen, das Abbrennen der vorraͤthigen Hefe, und die Einlieferung des 
Branntenweins an die Kön. Hof-Kellerei Stuttgart betr. d. d. 4. Apr. 1808. 
Denjenigen Cameral-Beamten, welche Weingefaͤlle in Administtation haben, mit Aus- 
nahme der in Radolphzell, Hofen, Stokach, Kuͤnzelsau, Schoͤnthal, Moͤkmuͤhl, Herrenalb 
und Renenbürg, wird hiemit der Befehl ertheilt, sowohl die Hefe, welche der neue Wein 
abgesezt har, als auch diejenige, welche vom vorigen Jahr etwa noch zugegen ist, sogleich 
durch die herrschaftliche Kiefer abbrennen zu lassen, und den erzeugten Brantwein nebst dem 
Vorrath an dergleichen seit vorigen Jahren, in die Königl. Hof-Kellerei Stutcgar gegen 
Vergleichung mit der Cameral= Verwaltung daselbst, einzuliefern. 
Die Beamte von Rabolphzell, Hofen r2c. hingegen werden hiemit angewiesen, die er- 
zeu gte Hefe nach hinlänglicher Bekanntmachung in ihren und den nächsten Cameral-= Bezir= 
ken an die Meistbierenden unter Vorbehalt allerhöchster Ratifsication zu verkaufen. 
Decret der Königl. Ob. Fin. Kammer, Rechn. Depark an die Cameral- Veamte, 
das Kapl##tuliren ihrer Rapiate betr. d. d. 7. Apr. 1808. 
Da man den Cameral-Beamten hiernächstens eine Vorschrift zu geben gedenkt, wie 
sie zum Aufzeichnen der amtlichen Einnahmen und Ausgaben ihre Rapiate einrichten follen, 
so werden dieselbe hiervon zu dem Ende vorläufig in Kenntniß geseze, um indessen dem Ka- 
pituliren ihrer Rapiate für das nächste Rechnungs-Jahr noch Aufschub zu geben, und, 
wann neue Einnahmen oder Ausgaben vorfallen, sie einstweilen allein in das Journal von 
1803. einzuzeichnen. 
Erkenntnisse des Koͤn. Ober-Justiz-Collegii IIten Senats in Wechsel-Appellations-u. Ehe-Sachen. 
Stuttgart, den zo, Merz Auf erhobene Wechselklage des Handelsmann Getelieb Ur-
	        
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