Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Prob- Verdienst 
Translatus 828 fl. 40 kr. 
Verdienst von Ausschreiben, Berichten, Consignationen, Gutachten, Revi- 
sion der Commun-Schadens-Projekte, Moderation der Verdienst= und 
Reise-Kostens -Zettel, u. dergl. . .. . 150. — 
  
— 40 kr. 
zu merken: 
1. Die Amtsstadt wird jederzeit zuerst aufgeführt:; die Amts= Oree kommen in alphabeti- 
scher Ordnung, wenn sedoch mehrere Orte zusammen ein Unteramt (einen Staab, eine 
Schultheißerei) ansmachen, so dürfen diese nicht von einander getrennt werden; die 
Yatrimonial:Orte folgen zulezt auf einander. 
a. Bei der Amtsstadt werden die für das ganze Amt errichteten Kassen, z. B. Amts- 
pfleg, Amts-Allmosenkasse vorangeseßt. 
3. Wenn wegen der Unbeträchtlichkeit einer Kasse nicht alle Jahr eine Rechnung gestellt 
wird, so ist solches zu bemerken, und der Blatt = Gehalt, so wie der Drobations= 
Verdienst auf ein Jahr zu reduciren. 
4. Es muß der ganze Prob-Berdienst, also auch der von den Oberbeamten bezogene An- 
theil eingetragen, und sogleich die Abschrift= Gebühr von den Defect: Protokollen dazu 
getragen werden. 
5. Zulezt wird der in der Tabelle specisisch ausgeworfene Prob-Verdienst in eine Sum- 
me zusammen gezogen, und dann noch jeder vorfallende weirere Verdienst von Ausfer- 
tigung der Recesse, von Relarionen, Berichten, Zettel-Moderation, und dergleichen 
summarisch, wie das Formular ausweißt, angehängt 
6. Wenn besondere bemerkenswerehe Umstände, eder Verhältnisse vorwalten, so find sol- 
che enrweder in einer eigener Columne, oder anhangsweise in der Tabelle anzu- 
zeigen. » 
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Decret der Koͤn. Ob. Fin. Kammer, Depart. der indirekten Steuern, an saͤmtliche 
Cameral-Beamte, die Zoll-Geschifte betr. d. d. 12. Apr. 1808. 
Da mit dem nächstkommenden 1. Mai in dem Zollwesen eine neue Eimichtung in 
den Gang gebracht werden wird, so ist allen Ober= und Hauptzollern, auch andern mit dem 
Einzug des Zolls beauftragten Personen aufjugeben, die Zoll-Geschäfte des laufenden 
Qnartals bis auf jenen Zeitpunkt hin dergestalt fortzusezen, daß alsdann die Rechnungen 
geschlossen werden können. Bis dahin sind sämtliche Ausstände vollends einzuziehen, die 
Gelder unverzüglich einzusenden, und die Rechnungen 14 Tage nach dem erwähnten Termin 
zur Revision zu übergeben. 
Decret der #nigl. Ob. Fin. Kammer, kandwirthsch. Depart. an sämtliche Cameral= 
Beamte. Den Naturalien -Sturz auf Georgii 1808. und einzusendende Tabellen darüber 
betr. d. d. 8. Apr. 1808. 
Sämtlichen Kön. Cameral = Beamten wird hiemit der Besfehl ertheilt, daß sie den 
Naturalien-Sturz nun ohne weiteres vornehmen lassen, und längstens 8 Tage nach dem
	        
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