Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Nro. 16. 1 80 8. 201x 
Königlich- Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Bloatt. 
Dienstag, 10. April. 
  
  
— 
General = Verordnung, 
die Feuer-Polizel-Geseze betreffend. 
Den Königlichen Kreishauptleuten, Ober= und Patrimonialbeamten und übrigen Orts- 
Vorstehern, auch gesammten Königl. Unterthanen werden zu Verhütung der Ungluksfälle 
durch Feuer folgende Vorschriften zur genauesten Erfüllung andurch eingeschärft: 
A. In Ansehung der Bau-Einrichtung ist zu beobachten: 
I.) Wer ein neues Gebäude aufführen, oder eine Aenderung an seinem Gebäude gegen 
den Nachbar, oder gegen die Straße durch Anbauen, oder sonst vornehmen will, hat sol- 
ches bei Strafe von lo fl. der Orts-Obrigkeit anzuzeigen, damit die verordnete Bauschau- 
Behörde über die Art, wie gebaut werden darf, erkenne. 
II.) Die Polizei-Behörden haben darauf zu sehen, daß die allzuengen Quergassen bei 
Gelegenhele erweitert werden, mithin, so oft in solchen Gassen ein Hauß abbrennt, das- 
selbe, wo es der Raum gestattet, weiter zurükgeseze, oder wenn der Raum nicht erweitert 
werden kann, anderswohin versezt werde. Neu anzulegende Straßen müssen wenig- 
stens die. Breite von so Schuhen haben, und in bereits bestehenden, welche enger 
als 4% Schuhe sind, darf weder ein neues Gebäude angeleg#, nech ein altes zu Grunde 
gegangenes wieder aufgeführt, und kann dabei auf Benuzung von Fundamencen und übri- 
gen Kellern beine Rüksicht genommen werden. 
I1II.) Die Riegelwände dürsen bei neuen Gebäuden nicht mehr gestükt oder gezaͤunt, 
sondern sie muͤssen gemauert werden. Wird dagegen gehandelt, so ist die gestükte Wand 
von Obrigkeits wegen herauszunehmen, und der Contraventent mit einer Stafe von 
10 Rthlr. zu belegen. Aeltere, bereits vorhandene gestükte Wände find bei vorfallenden 
Reparationen ordenrlich zu mauern, und hat die Obrigkeit, wenn es nicht geschieht, sie 
unter gleicher Strafe einwerfen zu lassen.
	        
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