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Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats-und Regierungs-Blatt.
Samstag, 23. April.
Kön. Ob. Regierung, Regim. Depart. Die Söhne der Conscriptions-Obligaten dürfen
ohne erhaltene allerhöchste Erlaubnis weder studiren, noch die von der Conscription eximirende
freie Künste erlernen.
Da Se. Königl. Maj. verordnet haben, daß weder zu Stutegart noch anderswo
die Söhne der Conseriptions Obligaten, ausser denjenigen, denen es nur Concessionsweise
erlaubt ist, studiren, auch sich niche, ohne vorher nachgesuchte Erlaubniß, den von der
Conseription erimirenden freien Künsten widmen sollen; so wird den Königl. Kreis= und
Oberämctern solches zu ihrer Nachricht und Nachachtung bekanmt gemacht. Decr. Stuttg.
den # g0S. Königl. Ober-Regierung, Regimin. Depart.
Ad Mand Sacr Reg. Mas. pr.
Kön. Ober-Regierung, Regim. Depart. Aufhebung der bisher auf den Kleemeistern oder
Abdekern ruhenden Anrüchtigkeit in Hinsicht auf Militär-Conseription. d. d. u. Apr. 180.
Se. Königl. Maj., haben die bisher auf den Kleemeistern oder Abdekern ruhende
Anrüchtigkeit oder levis note macusa in der Hinsicht, daß sie bei der Militär= Conseription
zum Militär gezogen werden können, jedoch mit Ausnahme Eines dergleichen Subjecte,
wo deren mehrere vorhanden sind, für die Zukunft aufgehoben, welches hiemit sämtlichen
Kreis= und Oberämtern zur Nachricht und Nachachtung eröfnet wird. Stuttgart, in Kön.
Ober-Regierung, Regim. Depart. den 3 . Apr. 1808.
Signatur der Königl. Reichs-Ober-Post-Direction on samtliche Kön. Postämter,
die Angabe des Inhalts und Werths bei Pakeren, welche mit dem Postwagen versandt werden,
betreffend; d. d. 10. Apr. 1808.
Den sämtlichen Königl. General= auch Ober; und Postämtern wird die längst bekannte
Verordnung: „nach welcher sie gehalten sind, kein Paket, keine Colli und überhaupt keine
Postwagen-Effecten, worinn sie auch bestehen mögen, anzunehmen, wenn nicht zuvöderist
von dem Aufgeber der Inhalt und Werth auf der Abddresse des Pakets oder eines dazu ge-
gebenen Briefs deutlich angegeben worden ist,“ um so mehr zur genauesten Befolgung ein-
geschärft, als nach den längst bestehenden Zoll= Einrichtungen sowohl im Königreich Würc-