Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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tungen des Reichs beobachtet wird: so werden dieselben hiemit auf das nachdruͤklichste erin- 
nert, die Einsendung dieser Tax-Jahrs-Vergleichungen an die hiesige General-Tax-Ka sse 
in dem vorgeschriebenen Termin unfehlbar zu bewerkstelligen. Decret. Stuttgart in Koͤnigl. 
Ober-Fiu. Kammer, Depart. der indirekten Stenern, den 16. Apr. 1808. 
Decret Kön. Ob. Fin. Kammer, Rechn. Depart. an sämtliche Kön. Ober- Staabs= und 
Cameral= Rechnungs-Kassen= und übrigen Beamte, die bei dentelben angestellten Aufwärter 
und Boten betr. d. d. 10. April 1808. 
Sämtliche Königl. Ober-Stabs= und Cameral-Rechnungs Kassen= und übrigen Beamte 
werden hiedurch aufgefordert, innerhalb 14 Tagen an die Registratur des Rechnungs-De- 
partement der Königl. Ob. Fin. Kammer zu berichten: welche Aufwärter und Boten bei ih- 
nen angestelle sind, welchen Gehalt und welche Emolumente, auch aus welchen Kassen die- 
selben zu beziehen haben? 
Kön. Conscriptions-Com mission. Bestrasung eines Selbstverstümmlers. 
Johann Michael Bauer, von Göttelfingen, Oberamts Altenstaig, hat sich den halben 
Zeigefinger rechter Hand selbst abgeschnitten, in der sträflichen Absicht, sich dadurch für den 
Militairdienst unbrauchbar zu machen. Noach alierhöchster Königl. Verordnung wurde der- 
selbe zur Bestrafung mit 16 jähriger Capitulation zum Garnisons= Bataillon eingetheilt. 
Stuttgart, den 20. April 1808. Koͤnigl. Conscriptions Commission. 
Rechts-Erkenntniß des Kön. Ob. App. Trib. zu Tübingen. 
In der Appellations-Sache von dem Königl. Ober= Justiz= Collegium zu Stuttgart zwi- 
schen dem Rachsverwandten Schnabel und der Weinhändler Teichmann'schen Curatel da- 
selbst, Beklagten, Appellaten, jezt Appellanten an einem, sodann den Lammwirth Holz- 
warth'schen Erben zu Haubersbronn, Schorndorfer Oberamts, die Michterfüllung eines 
Weinkauf: Vertrages betreffend, wird, unter Abschlagung der beiden auf Eide eventuell an- 
gelegten Bitten, die Urtel voriger Instanz ihrem ganzen Inhalt nach bestätigt, und der 
Prozeß-Kostens-Belauf dieser Instanz, mit Ausnahme desjenigen, welcher durch die Ein- 
ziehung d's Beweises zum ewigen Gedächenisse verursacht, und den Producenten zugeschie- 
den worden ist, verglichen. Den 16. April 1808. 
Straf-Erkenntnisse des Kön. Ober-Justiz-Collegii 1. Senats in Eßlingen. 
Den 28. Merz 1808. wurde Johann Michael Spek von Morsbach wegen wiederhol- 
ten Diebstahls zu c monatlicher Festungsarbeit nebst dem Ersaz der Kosten verurthetlt. 
J Den 3. April wurde Carl Birkle von Truͤlfingen wegen veruͤbten Diebstals zu zwei— 
jähriger Festungsarbeit nebst dem Ersaz der Kosten verurtheilt und zugleich verordnet, daß 
derselbe nach Verfluß der Strafzeit aus dem Königreich unter Bedrohung mit wen schärfe- 
rer Ahndung auf den Wiederbetretungsfall verwiesen werden solle. 
Erkenntniß des Kön. Ober-Justiz-Collegi#i IItn Senats in einer Appellations - Sache. 
Stuttgart. In der Appellations-Sache von Cannstadt zwischen Panagiot Wergo, 
Handelsmann allhier, Imploranten Appellanten, und dem Kaufmann Zais zu Cannstadt
	        
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