Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Decret des Königl. Forst-Departements an sämtliche Königl. Ober-Forstämter, die 
Verwendung des Gerechtigkeits= und Gnadenbauholzes zum bestimmten Zwek betreffend. 
d. d. 5. Mai 1808. 
Se. Königl. Majest. haben aus Veranlassung eines allerunterthänigsten Gesuchs 
mehrerer Unterthanen zu Dertingen um Nachlaß der ihnen wegen verzögerter Verbauung 
des ihnen abgegebenen Gerechtigkeits-Holzes angesezten Strafen durch eine allerhöchste Nor- 
mal-Resolution vom 19. Apr. d. J. die in der Forstordnung P. II. pag. 28. wegen dieses 
Gegenstands enthaltene Strafverfügung zu erneuren, und dahin näher zu bestimmen geruht, 
daß 
1) jeder Unterthan, welcher Holz zum Verbauen aus Gnaden oder vermög einer Gerechtig- 
keit erhält, schuldig sei, dasselbe binnen Jahresfeist zu dem bestimmten Zweck zu ver- 
bauen, es wäre dann, daß er hiezu bei etwa vorwaltenden besondern Umständen von 
dem vorgesezten Ober-Forstamt eine weitere Frist= Berlängerung erhalten hätte. 
2) Wurde ein Unterthan wider diese Vorschrift handeln, und sich dabei zeigen, daß er 
das empfangene Bauholz verbrannt, verkauft, oder überhaupt zu einem andern als dem 
bestimmten Zwek angewendet habe, oder dasselbe verfault oder sonst unbrauchbar gewor- 
den seie, so soll er nach Vorschrift der Forstordnung P. II. pag. 20. behandelt wer- 
den, und nicht nur, neben einer kleinen Frevel, das empfangene Bauholz, oder dessen 
Werth, wie er zur Zeit des Empfangs war, verwürkt seyn, sondern auch derselbe 
angehalten werden, das Bauwesen, wozu ihm das Holz abgegeben worden, ohne wei- 
ters aus eigenen Mitteln vorzunehmen, und zu vollenden. · 
3) Sollte aber das Holz noch in natura bei ihm vorhanden, und zum Zwek brauchbar 
seyn, so wird es bei der Strafe Einer kleinen Frevel belassen, welche alsdann un- 
nachsichtlich oon dem Uebertreter eingezogen werden solle. 
Sämillchen Ober-Forstämtern des Königreichs wird demnach solches zur Nachachtung 
in vorkommenden Fällen, so wie zur Bekanntmachung an diesenige Unterthanen, welche 
Holz aus Gnaden, oder vermög einer Gerechtigkeit erhalten, hiemit zu erkennen gegeben. 
Decretum, den S. Mai 13808. Königl. Forst-Departement. 
Ad Mand. Sacr. Reg. Maj. propr. 
Rechts-Erkenntnisse des Kdnigl. Ob. App. Trib. zu Tübingen. 
1) In der Appellations= Sache von der Fürstlich Hohenlohe= Waldenburgischen gemein- 
schaftlichen Justiz-Kanzlei zu Bartenstein, zwischen dem Jakob Walter zu Wermetshausen, 
Patrimonialamts Haltenbergstetten, Beklagten, Appellanten an einem und der Maria Bar- 
bara Kuchin, unter dem Beistande ihres Vaters, ebendaselbst, Klägerin, Appellatin, am an- 
dern Theil, Paternität und Kostens-Ersaz betreffend, wird die Appellation wegen Mangels 
an der hiezu gesezlich erforderlichen Summe nicht angenommen, Beklagter mit seiner Bitte 
um Zulassung zur Nichtigkeits-Klage an den votigen Nichter verwiesen, und derselbe zu 
Erstattung der Prozeßkosten dieser Instanz verurtheilt. 
2) In der Appellations-Sache von derselben Justiz-Kanzlei, zwischen der Catharina 
Rößler zu Haltenbergstetten, Beklagter, Appellantin und dem Melchior Deutigsmann aus 
Mannheim, gegenwärtig zu Bartenstein, Klägern, Appellaten, eine Schuldklage betreffend,
	        
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