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Mittel zu wählen, dergestalt hinweg, daß ein persönlicher Arrest nicht ferner erkannt wer-
den darf, sondern blos das Wechsel-Verfahren in Absiche auf die schleunige Erecution,
und die übrigen Theile des Wechsel-Prozesses Statt sindet. Daran geschiehet Unser Kön.
Wille 2c. Stuttg. im Königl. Staats-Ministerio, den 25. Mai 1808.
Ad Mand. Sacr Reg. Mafj.
Verordnung Königl. Ob. Regierung, Ob. Polizei-Depart. d. d. 24. Mai 18e.
in Betreff der Hafner-Oefen, und ihrer arnehme in die allgemeine Brandversicherungs.
nstalt.
Da bei einigen Oberaͤmtern der Zweifel entstanden ist, ob die Haͤuser, worin sich
Hafner-Oefen befinden, in das Brandversicherungs-Kataster aufgenommen werden duͤrfen,
se wird hiemit verordnet:
a) daß zwar diejenigen Häuser, worinn sich bereits Hafner-Oefen befinden, allerdings in
das Brandversicherungs-Kataster ausgenommen, daß aber
b, diejenigen Hafner-Oesen, welche in keinem feuerfesten Local des Hauses angebracht sind,
entweder abgebrochen, oder das Local feuerfest eingerichtet werden soll. Daß
c) wann ein Brand in einem solchen Hause entsteht, nach dem G. 17. der Brandversiche-
rungs Ordnung der achte Theil des Brandversicherungs= Anschlags in Abzug gebracht
werden wird, daß übrigens
4) in der Folge nicht nur keine neue Hafner-HOefen in den Städten mehr eingerichter,
sondern auch in Fällen, wo bei bereits in den Städten bestehenden Hafner-Oefen be-
deutende Reparationen vorkommen sollten, dieselbe niche gestattet, sondern vielmehr die
alte ebenfalls nach und nach ganz weggebracht, und vor die Orte hinaus gesezt wer-
den sollen.
Die Beamten haben alle halbe Jahre zu berichten, ob und wie viele Hafner-Oefen in
einem solchen Zeitraum vor die Orte hinausgesezt worden sind.
Die einzeln stehende Hafner-Oefen stfid von der Brandversicherungs = Anstalt ausge-
schlossen. Decr. Stuttg. in Kön. Ober-Reg. Ober= Pol. Depart. den 2g. Mai 1308.
Ex lpeciali Mand.
Decret Königl. Ob. Fin. Kammer, Depart. der indirekten Steuern, an die
* Cameral = Verwalter, d. d. 28. Mai 1#08 betreffend die monatliche Kassen -Rapporte
der Ober-Zoll-Aemter.
Die Königl. Cameral= Verwalter, in deren Amtsbezirk nach der neuen Einrichtung
Ober-Zoll-Aemter sich befinden, werden hiemit angewiesen, dafür besorgt zu seyn, daß je-
des Ober= Zollamt mie dem Ende eines jeden Monats und erstmals mit dem Ende des Mo-
nats Mai einen Cassen= Rapport zum Königl. Ober-Finanz-Kammer Departement der indi-
rekten Steuern um so zuverläßiger einsende, als im Unterlassungs-Fall derselbe auf Kosten
des Säumigen durch eigene Boten abgeholt werden wird.
Dieser Rapporc muß enthalten
1) das Caffen-Remanet vom vorigen Monat,
2) die Einnahmen vom lezt verflossenen Monat, «,
a)bei·deknOber-Zoll-AnuanDurchgangs-Eingangs-Auggangs-auchWasser-
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