Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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K 7. 
Die Anrechnung darf nur in folgendem bestehen: a) nach der Post-Tare in dem Roß- 
lohn auf die Pferde, der Mierhe für das Gesärth per Station, wenn solches nicht von 
der Herrschaft abgegeben wird, in den Residenzen: auf eine Kutsche r l; auf eine Chai- 
se 45 kr.; in den übrigen Orten: auf #ine Kutsche 45 kr.; auf eine Chaise go kr. 
Schmiergeld per Station auf eine Kutsche oder Chaise r2 kr. Postillions-Trinkgeld per 
Station auf 5 und 4 Pferde #fl. Zo kr.; auf 3. oder 2 Pferde ## fl. a# kr.; 
b) ohne die Post-Tare auf einen Tag für den Kuescher oder Reitknecht, 
Taggeld - - 24 kr. 
2 Essen à zokr. - - 1 fl. 
Frühstük - - - g kr. 
Schlafgeld - - - 4 kr. 
1 fl. 36 kr. 
Für die Pferde: Mierlohn, nach der magistratischen Tare, Fütrerung, jedesmal Morgens, 
Mitcags und Abends à 1 Brl. — 3 Vrl. Haber nach den Fourage-Preisen. Für Heu 
incl. der Stallmiethe, der Betrag des Habers. Stall -Trinkgeld per Pferd täglich s kr. 
Ferner, für das Gefährt täglich in den Ressdenzen, für eine Kutsche ##fl.; für eine 
Chaise 45 kr.; in den übrigen Orten: für eine Kutsche 45 kr.; für eine Chaise 30 kr.; 
Schmiergeld, täglich 12 kr. 
S. 8. 
Weas bisher unter den Rubriken: verhufschlagt, versattekt, Stallmieth, Chaisen-Repa- 
rationen rc. angerechnet worden, soll künftig Zanz unterbleisen. 
d. 9. 
Bei allen Verschikungen ist jeder Diener verbunden, da, wo das Zuruͤkschiken der 
Pferde weniger als das Beibehalten derselben kosten wuͤrde, dieselbe zuruͤkzuschiken, auch in 
diesem Falle, wo dazu Gelegenheit vorhanden ist, sich der Koͤnigl. Posten zu bedienen. 
Die Pferde dürfen in der Regel beibehalten werden, 
a) wenn ein Geschäft nur 1 oder 2 Tage dauert, 
b) wenn es 3 Tage dauert, hingegen das Zuruͤkschiken nicht im ersten Tage gesche- 
hen kann; und wird eine Entfernung von 5 bis 6 Stunden, nach Verschiedenheit 
der Wege und Jahrszeiten, angenommen, wo die Pferde am ersten Tage zurük 
geschikt werden müssen, und 
e) bei weitern Neisen auf &4 Tage, wenn das Zurukschiken einen besondern Tag erfordert. 
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Wer auf Pferde gagirt ist, darf nie * Roßlohn, wohl aber die Fuͤtterungs-Kosten 
der Pferde in Anrechnung bringen, jedoch findet auch lezteres bei den Kreis-Hauptleuten, 
HOber-Forstmeistern und Kreis-Steuerraͤthen innerhalb ihres Amtsbezirkts, da durch den Ge- 
halt und die Pferds-Fourage schon darauf abgehoben ist, auch dem Obrist Jägermeister nicht 
stack. Und verstehr es sich von selbst, daß dieselbe zu ihren Reisen und Verschikungen kei- 
ne Vorspann für sich verlangen dürfen. - 
S.Il. 
ChaussepsThowPsiaster-Brücken-Weg.-W'asser-Ueberfarth-Sperr-xc.Gelderwerden 
nach der wirklichen Auslage angerechnet, muͤssen hingegen specificirt seyn.
	        
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