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aufgefordert, uͤber die sub dato 7 'Okt. 1805. von den gedachten Landvogtelen, in dem Quan-
to zweier Jahrs-Steuren, ausgeschriebene Kriegs Steuer eine vollständige Abrech ung in—
nerhalb vier Wochen hieher einzusenden; dieselbe haben in diese Abrechnung jeden steucrba—
ren Ort mie dem ganzen Betrag der Umlage, die in der Folge daran geschehenen Nachlässe
und Verminderungen, mit der Anzeige der dazu vorhandenen Legitimationen, und dann die
faͤmtliche bis Georgii 1808. geleistete baare Lieserungen einzutragen, sofort den Rest zu zie-
heu, bei demselben aber anzuzeigen, in welchen Liquidations-Posten und in wie viel Seuer-
Ausstand solcher bestehe. 1
Die Ausstände müssen aufs bäldeste eingetrieben, und zur General Kriegs-Casse einge-
liefert werden, indem die zur Entrichtung gestattete vier Halbsahrs-Fristen längst verflossen
sind. Solleen hie und da Einwendungen vorwalten, so wird eine Anzeige, an welche
Stelle dieselbe bereits einberichtet worden seien, oder die etwa noch ausstehende Berichts-
Erstattung selbst, zugleich mit der Abrechnung, erwartet.
Auch wird zur Einsendung der Kostens-Zettel der nemliche Termin anberaumt.
Königl. Krieg é, Collegium an die fämtliche Kdeigl. Kresemter, Ober-Staabs- und Patri-
monial= Beamtungen, Verordnung, daß die auf Generas, Pardon sich stellende Deserteurs
nicht mehr durch Conducteurs, sondern blos r#it einer Marsch-Route versehen, einge-
· sandt werden sollen.
Da seit der Bekanntmachung des gegenwaͤrtigen General-Pardons sehr haͤufig der Fal
vorgekommen ist, daß die sich auf diesen Pardon gestellte Soldaten durch eigene Condue—
teurs hieher geführt, und dadurch beträchtliche Transport-Kosten verursacht werden, die um
somehr unnsrhig sind, als jeder auf General-Pardon einkommende Deserteur, ohne dur
Conducteurs geführe zu werden, bei nicht mehr zu befürchtender Strafe von selbst seinen
Weg fertsezen würde; so werden sämmtliche Königl. Kreis-Aemter, Ober-Staabs= und
Patrimontal-Beamtungen hiemit angewiesen, jeden während der Dauer eines General-Par-
dens einkommenden Deserteur, welcher von der Wohlthat desselben nicht ausgeschlossen ist,
niche mehr durch Conducteurs oder mit sonstigem Kosten-Aufwand einzusenden, sondern
blos mit einer Marsch= Route nach Stuttgart zu versehen, indem dergleichen unnöthige
Kosten nicht mehr anerkaune und bezahlt werden. Stuttgart, den 4. Jul. 1308. »
NonijvriumwegenunvmvelltcrEinfenpungdekfürdievonmlfgeAttssndVeuwürtembergische
BsandvetsichctungssKasscausgeschriebenenBrandschsdenssGelden
Da der Brandschadensversicherungs-Kassier die Anzeige gemacht hat, daß bis jezt von
den wenigsten Oberämtern die unterm 1. Merz d. J. für die vormalige Alt= und Neuwür=
tembergischen Brandversicherungs-Kassen à 0 kr. und ## kr ausgeschriebene Umlagen einge-
schikt worden seien, auf den Termin Jacobi d. J. aber diese Kassen geschlossen und bedeu-
zende Zahlungen geleistet werden müssen, so werden hiemit sämrliche betreffende Kön. Ober-
aͤmter angewiesen, unverweilt die befragten Gelder an die Brandversicherungs Kasse einzuschi-
ken. Stuttgart, den 5. Jul. 1808. « Königl. Ober-Regier. Ob. Pol. Depart.
Köͤnigl. Ob. Reglerung, die Rettung eines Kindes vom Ertrinken durch die Margaretha
Kanderin zu Nekargröningen betr. d. 4 33 Jun. 18#g.
Das 3jährige Kind des Ferdinand Seibold zu Rekargröningen fiel am 17ten Mat