Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Lorgeschriebene Art zu schätzen, und sind sodann ebenfalls von dem Zeitpunkte an, wo die 
Schähung auf die gesehliche Art rorgenommen, und in das Drotokoll eingetragen worden 
ist, als in das Institut aufgenommen zu betrachten. —- 
d.12.FormderallgemeimnjährlichenAbänderungssTabellem 
Wegen aller dieser und auderer Veraͤnderungen, welche sich in dem Laufe eines jeden 
Rechnungsjahrs sowohl in Ausehung der bereits versicherten Gebaͤude, deren Anschlaͤge und 
Inhaber, als in Ansehung ganz neu aufgeführter Gebäude zutragen, ist von den Ober= und 
Souverainetäts-Beamten längstens 14 Tage nach Georgii, unter abschriftlicher Beilegung 
der Abänderungs-Tabellen zur Königl. Ober-Regierung vollständiger Bericht zu erstatten. 
Zu dem Ende hat derselbe die Anordnung zu treffen, daß noch vor Geergit sämtliche 
Orts-Kataster genau revidirt, die eingetragenen Veränderungen geprüft, und die etwa wahr- 
genommenen Mängel ergänzt, sodann aber durch den Stadt= und Amtsschreiber auch in dem 
Amts-Kataster die nöthigen Abänderungen vorgenommen werden. 
§. 13. Fortfezung 
Die Form der dießfallsigen Abänderungs-Tabellen ist aus der Beilage Lit. B. zu ersehen. 
In die Tabellen sind nur diesenigen Gebäude aufzunehmen, wegen welcher eine Abände= 
rung in dem Kataster nothwendig wird, nämlich 
a.) welche einen neuen Besizer erhalten haben, 
b.) deren Anschlagssumme verändert worden ist, 
Bc.) welche neu aufgebaut worden sind, 
d.) welche abgebrannt oder abgebrochen worden sind, 
e.) diejenigen, in welchen solche Feuerwerke in Abgang gekommen, oder solche gegen die 
Feuer= und Bau, Ordnung laufenden Fehler verbessert worden sind, wegen deren vor- 
hin bei einem zu leistenden Ersaze der respve, Ste oder ote Theil in Abzug gebrache 
worden wäre, und endlich auch 
f.) diesenigen, in welchen dergleichen Feuerwerke neu eingerichtet worden sind. 
In der ersten Columne sind die Orte, wo sich Veränderungen ereignet haben, in der- 
jenigen Ordnung folgen zu lassen, in welcher sie in das Amts-Kataster eingetragen sind. 
In der zweiten Columne fsind alle Gebäude, die eine Veränderung erlitten haben, nach 
der Reihe der Nummern einzutragen. Es darf daher keine höhere Nummer vor der nies 
dern kommen. 
Auch finden keine besondere Abeheilungen nach der Verschiedenheit der vorgegangenen 
Veränderungen, z. B. Gebäude, deren Inhaber sich verändert haben, deren Anschlag verän- 
dert worden ist, welche ganz neu aufgeführt, oder in Abgang gerathen sind u. #w. Statt. 
In der Haupt-Columne der Haus-Inhaber, welche sich in die der vorigen, und die 
der gegenwärtigen abtheilt, sind in jene auch die Inhaber abgebrannter oder abgebrochener 
Gebäude sowohl, als die Namen derjenigen, welche ein Gebäude verkauft, vertauscht., ver- 
schenkt 2c. haben, einzuzeichnen. 
In der Columne der gegenwäctigen Haus-Inhaber sind diejenige Personen, welche ein 
Gebäude erkauft, geerbe, verbessert, oder neu erbaut r2c. haben, einzutragen. 
Hiebei ist zugleich anzuführen, welchen Antheil ein Haus Inhaber, wenn deren mehrere 
sind, an dem eingetragenen Gebäude besizt, und wie hoch jeder Antheil angeschlagen ist.
	        
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