Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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ehne sichtbare Spur der Entzündung, blos durch die heftige Erschütterung, beschädiget wor- 
den, so wird von der Gesellschaft kein Ersatz geleistet. 
Auch der vom Feinde durch Abbrennung ganzer Städte, Dörfer und Höfe verursachte 
Brandschaden wird von der BrandschadensVersicherungs-Anstalt nicht vergüret, sondern 
vielmehr als ein allgemeines Kriegs-Unglük behandelt. 
Andere Unglüksfälle, z. B. Erdbeben, Sturmwinde, Wolkenbrüche, Ueberschwemmun- 
gen, Selbsteinstürzung der Gebäude, oder wie sie ausser einem Brande sonst immer enrste- 
hen mögen, sind von dieser Anstalt ausgeschlossen; wenn sedoch aus dem Schutte eines durch 
Erdbeben, Sturmwinde oder dergleichen äussere Veranlassungen eingestürzten Gebändes Feuer 
ausbrechen sollte, so wird der dadurch an den Materialien angerichtete Schaden nach einer 
dem vorhergehenden J. entsprechenden Schähßung ersetzt; würde hingegen ein Gebäude we- 
gen Baufälligkeit, etwa durch die Vernachläßigung des Eigenthümers, oder durch seine 
Schuld von sich selbst einstürzen, und aus dem Schutte Feuer ausgehen, seo findet kein Er- 
#ß statt; auf jeden Fall empfangen aber die Inhaber der andern hiedurch erst entzündeten 
Gebäude die Entschädigung. 
Nach dem Begriffe dieser Gesellschaft kann ihr eine Wieder-Erstattung des durch die 
Lösch-Anstalten den Feldgütern, Zäunen, Bäumen und dergleichen, zugegangenen Scha- 
dens, eben so wenig, als die Belohnung der mit den kösch-Anstalten beschäftigt gewesenen 
Personen aufgebürdet werden. 
Endlich werden auch die Arbeiten oder Kosten, welche auf die Abränmung eines oder 
mehrerer Brandplätze verwendet werden, nicht von dem Institute bezahlt. 
. 17. Beschränkung der Entschädigung bei besonders feuergefährlichen Gebäuden. 
Es fließt aus den Regeln einer Gesellschaft, daß Gehäude, bei welchen eine besondere 
Feuersgefahr obwaltet, auch einer besondern Beschränkung unterworfen werden, um die er- 
sorderliche Sorgfalt der Inhaber zu erzielen, oder die Fehler in der Bauart ausznrotten, 
und nicht andere Mitglieder dadurch in Schaden fallen zu lassen. — 
Diese besonders gefaͤhrlichen Gebaͤude theilen sich in zwei Gattungen, nemlich 
a) Gebaͤude, in welchen besondere Feuerwerke sind, als Bad-und Waschhaͤuser, Farbhaͤu— 
ser, Laboratorien und Apotheken, Pfannen-Schmieden, Branntweinbrennereien, Baͤke— 
reien, Oehlmühlen, und die oben (§ . 3. lit. g.) nicht ganz ausgeschlossenen Bierbraue- 
reien; ferner jede Werkstätte der im Feuer arbeitenden Handwerker; als: der Schmiede, 
Schlosser, Roechgießer, Kupferschmiede, Nagelschmiede, Büchsenmacher rc. nicht minder 
die zum Gewerbe der Seifensteder, Lichterzieher, Hutmacher, Goldarbeiter, Lebzeltner, 
Conditoren r2c. gehörigen Feuerstätte. 
b) Gebäude, in deren Bauart noch Fehler gegen die Feuer= und Bau= Ordnung vorhanden 
sind; als: jedes Gebäude, in welchem gegen alles Erwarten noch ein hölzernes oder ge- 
flochtenes Kamin, ein ohne gnädigste Erlaubniß aufgesezter Windofen, oder solche Bak- 
Oesen, welche nicht in dem untern Stoke, sondern in dem mittleren, oder gar in den 
oberen Stöcken der Wohnungen angebracht sind, oder das noch ganz oder zum Theil mit 
Stroh oder mit Schindeln gedekt ist, oder, wonach die Hohlziegel mit Stroh oder 
Moos unterlegt sind. 
Wegen aller dieser Ursachen soll auf den Fall, daß in einem solchen Gebäude (die Ent-
	        
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