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5) In Absicht eines Weinverkaufs unter den Keltern behalten Wir Uns bevor, hienäch-
stens das weitere zu verordnen.
Endlich ist sogleich nach beendigeen Keltergeschäften von den Cameralbeamten der Nach-
berbstbericht vorschristmäßig und unter Beilegung einer Weintabelle zu erstatten, auch der
Aufwand, welchen die Erhebung und Besorgung der Weingefälle verursachte, in einem dop-
pelten Verzeichnisse an das Landwirthschaftl. Departement Kön. Ober-Finanz-Kammer zu
Genehmigung einzuberichten. Daran 2c. Stuttg. in Kön. Ob. Fin. Kammer, Landwirthsch.
Departem., den 23. Sept. 1808.
Decret der Königl. Ober-Finanz-Kammer, Depart. der direkten Steuern, an
sämtliche Ober= und Cameral-Aemter, die von den Amtepflegern an die Rechnungs-Kammer des
Depart. der direkten Steuern zu ertheilenden Nachrichten über die Steuer-Lieferung betr.
d. d. 10. Sept. 1808.
Sämoeliche Ober= und Cameral= Aemter haben die Amtspfleger ihres Amts-Districts anzu-
weisen, die Rechnungs-Kammer dieses Kön. Departem., welche die Steuer-Liefetungen zu con-
trolliren hat, 8 Tage nach Verfluß eines jeden Monats über die Lieferungen und Rükstände
an der dißfährigen Steuer nach Anleitung des gegenwärtigen Formulars in Kenntniß zu se-
jen. Decr. in Kön. Ob. Fin. Kumm. Dep. der directen Stenern, den 19. Sept. 1308.
Formu lar.
Oberamt JN. J.
An der dieses Oberamt betreffenden Jahrs= Steuer von —:. fl.
sind von dem heurigen Rechnungs-Jahr an, bis zum Ende des Menats verfallen,
— 2. und sind geliefert worden:
I.) zur Königl. General= Steuer-Kasse
a) baar — — —:4 fl.
b) durch Anweisungen —:. fl.
n. wenn die Anweisung noch nicht ganz berichtig: ist; so ist der ruͤkstaͤndige Betrag
anzugeben
II.) An andere Stellen, (welche namentlich zu bemerken sind:)
*r
Zusammen
(wobei, wenn die Lieferung weniger als die Schuldigkeit betragen würde, die
Ursache der Zögerung genau anzugeben ist.)
JN. den 180 T. Amtspfleger.
Decret der Königl. Ober-Finanz-Kammer, Depart. der indirecten Steuern, betr.
die künftige Verzollung der Reifstangen, und Reife, auch Kübelstäbe; d. d. 23. Sept. 1808.
Da die Verzollung der Reifstangen und Reise, auch Kübel:Stäbe nach Stüken zu
mehreren Anständen Veranlassung gegeben hat, so wird hiemit bestimmt, daß diese Holzgattun-
gen, wie das im Zoll-Tarif S. 14. vorkommende Werkholz in Spältern und Scheitern künf-
tig der Roßlast nach mit 8 ke. Durch= und 4 kr. Einfahr= Joll zu verzollen sind, wor-
nach die Ober-Zoll-Beamte sich zu achten und auch die Unter-Zoller zu untercichten haben.
Stuttgart, den 23. Sept. 1808.
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