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Zehenter Abschnitt. Vom Schulgelde und andern Emolumenten des Schullehrers.
. 28. Das Schulgeld wochentlich für jedes Kund in der Winter chule 2 kr., in der Sommerschule #¼ kr.
wo der Lehrer bisher mehr bezog, soll es bei dem Mehreren bleiben. Das Schulgeld soll nach seiner Total=
summe in der Gemeine umgelegt werden, und dem Schullehrer unentgeldlich übergeben, durch diesen aber der
Empfang bei der Visttation schriftlich bezeugt werden.
Das Holz soll dem Lehrer nicht Scheiterweise gebracht, sondern auf einmal zugeführt werden. Die Na-
turalien an Brod, Mehl, Eyer, sollen dem Lehrer nach einem mittlern Anschlage, an Geld gegeben werden.
Sämtliche bürgerliche Nuzungen sollen dem Lehrer als solchem, mithin, wenn er ohnediß schon Bürger im
Ort wäre, doppelt zukommen. Die Schullehrer sind für ihre Personen, und für ihre Besoldungsgüter von
Frobnen zei, auch von Gemeinds-Mrstanden. Man wird jede schikliche Gelegenheit ergreifen, ihre Salarien
zu vermehren.
Eilfter Abschnitt. Aufstellung von Schukommissionen, und Schul-Inspecteraten.
. 20. Allgemeiner Zwek der Schulkommissionen und Schul-Inspektorate.
a) Schulkommission in Dörfern. Bestimmung und Eintheilung ihrer Verrichtungen. Relation an die
Schulinspektorate.
b) Schulkommission in Städten. Ihre Verrichtungen, Relation an das geistliche Raths-Collegium
als die oberste Schufsielle.
Speciellere Beschreibung der Pflichten beider Schulkommissionen.
ck) Für jedes Oberamt werden ein oder mebrere Schulinspektoren aufgestellt.
Specielle Beschreibung ihrer Pflichten. Ihr jährlicher und wenn es sonst vonnothen, besonderer Be-
richt an das katholische geistliche Ratbs = Collegium.
Erster Abschnitt. Bestimmung des pflichtmäsigen Schulbesuches überhaupt und
insbesondere in der Winter-Sommer= und Sonntags= Schule.
6. 1. Alle Kinder männlich und weiblichen Geschlechts sind nach zurückgelegtem sechsten Jahre verbun-
den, die deutsche Schule ihres Orts zu besutchen, und dort dem Schulunterrichte bis einschlüßig ins räte Jahr
unnusgesezt beizuwohnen; wenn nicht ganz wichtige, und dem pflichtmäßigen Ermessen der Schulinspection an-
h inzustellende Beweg-Ursachen entweder eine Abkürzung oder Verlängerung dieser Schulbesuchs-Zeit, in Be-
ziehung auf einzeme Kinder, erheischen. !ê½*½5 4 # #
Dieß gilt allgemein für alle Dorsschulen, und auch für die deutschen Schulen jener Landstädte, die sich
gröstentheils nur vom Landbau und gemeinen Handwerten nähren. In größern Städten, wo mehr Anlaß
zur frühern Entwiklung der Geisteskräfte der Kinder da ist, und also auch die Gegenstände des Schulunter-
richtes von den Kindern schneller aufgefasst werden, kann, besonders den Fähigern, und durch Talente und
Fleiß sich auszeichnenden Schülern der Uebergang in die lateinischen Klassen, oder in andere Unterrichtsanstal-
ten, die die Geschäfte des Lebens betreffen, froher gestattet werden. Dieser Uebergang ist jedoch immer nur
alsdann zu gestatten, wenn eine mit den Schulern vorgenommene Prüfung die Ueberzeugung giebe, daß sie
eines weitern Unterrichtes in der ordinairen Schule nicht mehr bedurfen.
Solien einige Eltern ihre Kinder zu Hause durch Privaklehrer unterrichten lassen wollen, ohne sie in die
öffentlichen Elementar-Schulen zu schiken; so wird ihnen dieß zwar gestattet, jedoch müssen sie hievon die
vorläufige Anzeige bei der Schulkommission des Ortes machen. Es versteht sich dabei von selbst, daß nur
Ssolche Privatlehrer können angenommen werden, welche von der obersten Schulstelle als tüchtig erklärt wor-
den, daß diese Privatlehrer in Rüksicht des Unterrichts der Aufsicht des Schulinspektors jenes Bezirkes unter-
geordnet sind; und daß die so unterrichtete Kinder, wenn sie in öffentliche Schulen ubergehen wollen, und
überhaupt nach geendigtem Privat-Unterrichte, sich zur Beurtheilung ihrer erworbenen Kenntnisse einer Prü-
fung vor dem Schulinspektor und der örtlichen Schulkommission unterwerfen mussen.
§. 2. Die Kinder, welche das sechste Jahr zurukgelegt haben, oder in wenigen Wochen zurüklegen,
dürfen nicht einzeln, und zu jeder beliebigen Jahrszeit in die Schule eintreten, sondern alle müssen zugleich
und an einem Tage, nämlich am 3. November, oder ist dieser ein Sonntag, am 4. Nov. erscheinen.
Während des Schuljahres wird kein Kind in die Schule angenommen, weil sonst der Schullehrer mit
jedem Kinde den Unterricht aufs Neue anfangen müßte; nur in den Stadtschulen leidet diß einige Ausnahme;