Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Formular Nr.6. 
Ort 
Ein= und Ausgangs-Register 
über denjenigen Tabak, welchen die hiesigen Handelsleute zu ihrem Handel ins Ausland 
für eigene Rechnung haben kommen lassen, und welcher allhier unter obrigkeitlicher Aufssche 
auf das Lager gelegt worden ist. 
Ju dem Quartal von. 
  
Nota. 
1.) Voran ist zu bemerkem, ob ssch ein eigenes öffentliches Kauf= und Lagerhaus in dem Ort befin- 
de, oder ob ein Privat-Magazin für die Aufbewahrung des Tabaks gemiethet worden, von- 
wem und wie theuer ? 
a.) Alle Einlagen und Ausfuhren ein und eben desselben Kaufmanns sind nach einander aufzu- 
führen. 
3.) Der offentliche Beamte, in dessen Aufsicht der Tabak gegeben ist, und der demnach allein die 
Schlüussel zu dem Magazin haben kann, hat die Register am Ende bei Pflichten zu attestiren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.