Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Nro. 6. 1808. 65 
Königlich= Württembergisches 
Staats-und Regierungs-Blatt. 
Samstag, 13. Febr. 
  
  
Königl. Kriegs-Collegium. Die Verrechnung des Brodgelds für die Beurlaubten vom 
- Invaliden-Corps zu Stuttgart betr. d. d. 11. Febr. 1808. 
Denjenigen Königl. Ober= und Staabs-Aemtern bei welchen die Beurlaubte von dem 
nvaliden-Corps zu Stuttgart mit ihrem Traktament angewiesen sind, wird hiemit nach- 
richtlich angefügt, daß das Brodgeld, welches denselben bishero für Rechnung der Königl. 
Kriegsprästatiens-Commission bezahlt worden, vom 1. Jan. 1808. an, wiederum aus Ke- 
nigl. Kriegs-Casse bonifictrt werde, und daher gegen diese zu verrechnen seye. Stuttgart 
den 11. Febr. 1803. Königl. Kriegs-Collegium. 
Kön. Conscriptions= und Rekrutirungs-Commission. Straf-Erkenntniß und Aller- 
höchsie Normal-Verordnung wegen ungehorsam ausweichenden ausgehobenen Militair- 
pflichtigen d. d. 6. Febr. 1808. 
Se. Königl. Maj. haben durch Allerhöchste Ordre vom §. Febr. 1808. allergnaͤ- 
digst bestimmt, daß die beede Militairpflichrige, Johann Burkhard von Tobel, und Meinrad 
Diem von Vegt, Altdorfer Kreises und Oberamts, welche im vorigen Jahr nach der Aus- 
hebung zum Militair auf dem Transport hieher entwichen, und jezt wieder gegenwärtig 
sind, mit einer um vier Jahre verlängerten Capitulation assentirt werden sollen. 
Zugleich haben Se. Königl. Mas. die allerhöchste Normal Verordnung erlassen: 
daß wenn ein Individuum, das schon für den Dienst ausn#ehoben worden, entweicht, und 
man seiner wieder habhaft wird, ehe der Verlust seines Vermögens und Unterthanenrechts 
gesezlich erkanne werden kann, solches sogleich, und wenn das Regiment, zu dessen Canton 
es gehört, keinen Abgang hat, zum Garnisons-Bataillon assentirt, und zur Strafe seine 
Capitulations-Zeit nach dem Grade des Vergehens um zwei bis vier Jahr verlängert wer- 
den solle. Welches nach allerhöchstem Befehl zu Abschrekung anderer öffentlich bekannt ge- 
macht wird. Serutegart, den 6. Febr. 1808. 
Kön. Conseripttons= und Rekrurirungs-Commission. 
Königl. Medicinal-Departement. Die successive Abschaffung der sogenannten geschwornen 
Weiber betr. d. d. 11. Febr. 1808. 
Da vielfältige Erfahrung gelehrt hat, daß die Aufstellung der sogenannten geschwor-
	        
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