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nen Weiber ohne NRuzen ist; so haben Se. Königl. Maj auf die hievon gemachte An-
zeige des Königl. Medicinal-Departem. allergnébigst verordnet, daß solche nach und nach
abgehen, und an derselben Statt nur wirkliche Hebammen aufgestellt werden sellen, welche,
wenn sie zuvor, nach längst bestehender Verordnung, gehäörig unterrichtet worden sind, so-
gleich Hebammen-Verrichtungen unternehmen dürfen, sich aber neben der Personal Freiheit
ihrer Männer solang mit dem Waregeld eines geschwornen Weibs zu begnügen haben, bis
eine altere Hebamme abgehen wird, oder die Commnnen ihnen ein weiteres Wartgeld zu
schöpfen vermögend sind.
Damit aber künftig desto eher tüchtige Hebammen erhalten werden, so hat der Physi-
cus der Oberamts Stadt nach Vorschrifst der Commun-Ordnung Cap. I. Abschn. 8. pag. au.
die in die Wahl aufzunehmende Personen vorher zu prüfen, und wegen ihrer Fähigkeit zum
Unterricht und Hebammen-Dienst ein schriftliches Gutachten, wofür dem Physicus ein Gul-
den gebühret, auszustellen, welche Prüsung, zur Ersparung der Kosten, bei den ausser der
Amtsstade wohnenden und zu wählenden Hebammen nicht anders als in dem Wohnort des
Physici vorgenommen werden soll. Decret. Stuttgarc, den 11. Febr. 1808.
Königl. Medicinal-Departem.
Se. Königl. Maj. haben vermög allerhöchsten Decrets vom 5. Febr. den bisheri-
gen Königl. Preussischen geheimen Rath von Massenbach zum Director des Rechnungs-,
Departements der Königl. Ober Finanz-Kammer mit dem Charakter als geheimer Nath aller-
gnädigst zu ernennen geruht.
Se. Königl. Majs. haben allergnädigst geruhet,
unterm §. Febr. den bishero in Königl. Preuss. Diensten gestandenen Oberlieutenant
von Ziegesar, zum Oberlieutenant beim Leib-Chevauxlegers-Regiment, und
unterm 7. Febr. den jüngsten Sohn des Obristen von Zieten, zum Lieutenant bei
dem Chevaurlezers Regiment Herzog Heinrich, zu ernennen.
Vermög allerhöchster Resolution vom 3. Febr. haben Se. Königl. Maj. die erle-
digte Pfarrei Erdmanhausen, Marbacher Discese, dem Pfarrer M. Reichenbach in ke-
onbronn, Güglinger Diöcese, allergnddigst zu übertragen geruht.
Vermög allerhöchsten Decrets vom 3. Febr. haben Se. Königl. Maj. dem an dem
Gymnaskum zu Hall als Lehrer der Mathematik angestellten ehemaligen Ober-Lieutenant v.
Gaupp, und dem an eben diesem Institur als Lehrer der Physik angestellten Stadtgerichts-
Assessor Seyfferheld den Charakter eines Professors zu ertheilen allergnädigst geruht.
Se. Königl Maj. haben bei der für die Restidenzstädte Stuttgart und Ludwigs-
burg niedergesezten Ober-Polizey-Direction,
den bisherigen Ober-Regierungs-Canzellisten Hochstetter zum Secretair,
den Joserh Ruckgaber von Nottenburg zum Canzillisten,
die Substituten Göz und Schwarzmann, so wie den Oberamts- Accessisten Er-
lenspiel von Aledorf, zu Policei-Commissairs,