Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

79

niß  gesezt,  daß  diese  neue  Abgabe  vom  15.  dieses  Monats  an  Statt  finden  werde,  und

daß  diese  Auslaß--Scheine  von  nun  an  von  der  Koͤnigl.  Ober-Polizei-Direction  in  der

Heigelinschen  Gasse  in  dem  Haus  der  Koͤnigl.  Stadt-Oberamtei,  und  zwar  auf  bem  untern

Bureau  rechter  Hand  ebener  Erde  ausgegeben  werden.  Stuttgart,  den  11.  Febr.  1808.
Kön.  Ober-Polizei-Direction.

Königl.  Ober-Polizei-Verordnung,  die  Säuberung  der  Bäume  rc.  auf  der  Stuttgarter
Stadtmarkung  betr.  d.  d.  0.  Febr.  1808.

Es  zeigen  sich  abermal  ausserordentlich  riel  Raupennester,  und  wird  daher  nothwendig,
  daß  die  Bäume  und  Häger  auf  hiesiger  Stadtwarkung  unverzüglich  gesäubert  werden.

Sämlichen  Güternbesizer  wird  die  desfalls  bestehende  Verordnung  in  Erinnerung  gebracht,
  damit  ste  ungesäumt  allen  Fleiß  anwenden,  die  Rauxpen  Rester  zu  vertilgen,  und
nicht  in  die  darauf  gesezte  Strafe  von  6  fl.  zo  kr.  verfallen,  welche  von  jedem  ohne  Ruüksicht
  der  Person  eingezogen  werden  wird,  der  nach  Verlauf  von  3  Tagen,  wenn  die  Witterung
  es  nicht  verhindert  hatte,  durch  die  zur  Visttation  aufgestellte  Feldsteußler  hierinn  saumselig
  befunden  werden  sollte.

Zugleich  wird  auch  die  bestehende  Verordnung  erneuerk,  daß  bei  ##  fl.  Strafe  kein  Abraum
  von  Weinbergen,  Aekern,  Gärten,  ändern  und  Wiesen  in  tie  Straßen  und  Wege
oder  Gräben  geworfen  werden  solle.  Stuttgart,  den  0.  Febr.  1808.

Kön.  Ober-Polizei-Direction.

Publicandum.

Auf  allerhöchsten  Befehl  wird  hiemit  das  schon  längst  bestehende  Gebot,  daß  sich  des
Nachts  nach  16  Uhr  Niemand  ohne  Laterne  auf  den  Straßen  finden  lassen  solle,  erneuere
und  zur  genauen  Nachachtung  eingeschärft.

Sämtliche  Militair=  und  Polizei=  Patronillen  sind  angewiesen,  jeden  Uebertretter  ohne
Unterschied  des  Standes  und  ohne  Räksicht  der  Person  anzuhalten,  und  auf  die  Haupt  oder
Bürger-Wache  zu  führen.  Stuttgart,  den  #1  Febr.  18o8.  Kön.  Ob.  Polizei:  Direction.

Rechts-Erkenntnisse  des  Kön.  Ob.  App  Trib.  zu  Tübingen.

In  der  hosgerichtlichen,  an  das  Königl  Ober-Tribunal  gewiesenen  Appellations-Sache
von  Alpirspach,  zwischen  dem  Dorfsvogt  Wahher  und  Johann  Geßler  zu  Römlensdorf,
Beklagten,  Appellanten  an  einem,  und  den  Müller  Schaz'schen  Erben  daselbst,  Klägern,
Appellaten  am  andern  Theil,  die  Beschränkung  eines  Wässerungs-Rechtes  zu  besserem  Betriebe
  eines  Mahlwerks  berreffend,  wird,  nach  zugelassenem  und  vollführtem  Beweise  durch
Zeugen  und  Augenschein,  die  Urtel  voriger  Instanz  noch  allen  ihren  Punkien  bestätigt,  unter
  Vergleichung  der  Proceß=  Kosten  und  verhältrismästger  Vertheilung  des  durch  die  Beweis-Einziehung
  verursachten  Aufwandes.  Den  11  Febr  1808.

In  der  hofgerichtlichen  an  das  Königl.  Ober-Tribunal  zu  rechtlicher  Entscheidung  gewiesenen
  Appellations-Sache  von  Böblingen,  iwischen  dem  Posthauer  und  Waldhornwirth
Winrich  daselbst,  Vorbeklagten,  Wiederklägern,  Nien  an  einem,  und  den  zu  den  Akten  bevollmächtigten
  Erben  des  Hoffactors  Emannel  Levi  von  Hechingen,  Vorklägern,  Widerbes