Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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klagten, Aten am andern Theil, einen Haber= Lieferungs-Vertrag betr., wird, na elas- 
senem durch Glaubens= Eid ergänztem Beweise, die Urtel vorichr Instanz. Ganch zugrles 
klage betrift, zum Thetl abgeändert, in Ansehung der Wiederklage hingegen, absolutorisch 
bestätigt, unter Vergleichung der in beiden Gertchts-Instanzen aufgegangenen Prozeßkosten. 
Den 13. Febr. 1308. 
Straf-Erkenntniß des Königl. Ober-Justiz-Collegii I. Senats. 
Den r7. Febr. wurde Andreas Schwarz, von Weinheim, Maulbronner Oberamts, 
wegen wiederholter Diebstähle neben dem Ersaz der Kosten und des noch nicht vergüteten 
Schadens zu einer dritthalbjährigen Festungsarbeit verurtheilt. 
Erkenntnisse des Kön. Ober-Justiz-Collegi#i ilten Senats in Civil-Sachen. 
Stuttgart, den 3. Febr. In der Ations-Sache von Bietigheim zwischen der verwict- 
weten Kriegsraths: Secretarinsin Hepfenstock zu Stuttgart eum curat., und dem Kammer- 
rath Carl Bensamin Trefz ebendaselbst, als Pfleger des abwesenden Johann Peter Eppler, 
Beklagten Appellanten, sobann dem Handlungsdiener Daniel Heinrich Bernhard Eppler in 
Neuenstadt, Kläger Appellaten, die Klage des leztern über Verlezung bei der grosmütterli- 
chen Theilung betreffend, wurde von Amtswegen mit Urthel zu Recht erkannt, daß diese 
Sache sowohl wegen Mangels in den Formalien der Ation, als einer Beschwerde an das 
K. O. J. Collegium nich erwachsen sei. Zugleich wurden die Appellanten, und zwar die 
Kriegsraths: Secrerariusin Hopfenstock zu #eln, der Kammerrarh Trefz aber zu atel in die 
aufgegangenen Ationskosten condemnirt. « 
Stuttgart, den c. Febr. 1) In der Appellations= Sache von Winnenthal zwischen 
Johamn Georg Lausterer zu Hemingen Beklagten Avpellanten, und Gottlieb Schwaderer, 
Erbbestünder auf dem Sneinächlenshof Kläger Appellaten, in einer Losungs Sache wurde 
die Ur:el erster Instanz dahin reforwirt, daß Beklagter Appellant von der gegen ihn erho- 
benen Klage entbunden, die aufgegangenen Prozeßkosten aber gegen einander aufgehoben seyn 
ollen. 
1 2) In der Appellations= Sache von Bahlingen zwischen Georg Michael Luz Adler" 
wirth in Gärtringen Herrenberger Oberamts, Bekl. Appellanten und Johann Georg Noller, 
Mäller zu Bahlingen, Kl. Aepellaten, eine redhibitorische Klage wegen eines gefallenen 
Pferds betr. wurde die Urtel erster Instanz dahin reformirt, daß Bekl. Appellant von der 
wider ihn erhobenen Klage entbunden, die in beiden Instanzen aufgegangenen Prozeßkosten 
aber verglichen seyn sollen. 
  
Se. Königl. Maj. haben das Ihnen zu Ihrer Disposition vom Maltheser-Orden 
überlassene Gnadenkreuz dieses Ordens dem Reise-Marschall, Kammerherrn von Mühlen= 
sels und dem Rittmeister und Reise: Stallmeister v. Breuning allergnädigst zu verlei- 
hen geruht. Den 17. Febr. 1808. 
Vermög allerhöchsten Decrets vom 3. Febr. haben Se. Königl. Majs. den geheimen 
Rath von Massenbach zum Königl. Kammerherrn zu ernennen allergnädigst geruht. 
 
	        
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