Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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Den  4.  Sept.  wurde:

7  in  der  Appellations-Sache  von  Tübingen  zwischen  der  Königl.  Ober  Finanz--Nammer,
  Sektion  der  Kron-Domainen,  Klägerin,  ANéin,  und  eilf  Gemeinden
des  vormaligen  Oberamts  Altensteig,  Beklazten,  Atinnen,  die  Ausübung  eines  Beholzungs-Rechts
  durch  den  Kônigl.  Kameral-Beamten  auf  dem  Schlesse  Altensteig
  und  die  Bezahlung  eines  jährlichen  Geld=  Surrogats  dafür  betreffend,
das  Urtheil  voriger  Instanz  confirmirt,  die  in  der  zweiten  Instanz  aufgegangene
Kosten  aber  gegen  einander  verglichen.

Den  g.  Septt.  ist:

8.  in  der  Appellations-Sache  von  Tübingen  zwischen  Jakob  Stolz,  Saifensseder
daselbst,  Beklagten,  ARten)  und  Justina  Haug  alda,  cum  cur.,  Klägerin,
Utin,  pcio  satisfactionis  privatae  et  alimentationis  prolis,  die  ergriffene  Appellarion
  wegen  mangelnder  Beschwerde  von  Amtswegen  verworfen,  und  der  Uppellant
  in  die  dadurch  verursachten  Kosten  verurtheilt  worden.

Den  16.  Sept.  wurde:

5  in  der  Appellations  Sache  von  Balingen  zwischen  Anton  Jetter,  gewesenen  Pförchmeister
  in  Ingstlat,  Kläger,  ANten,  und  Michael  Maier,  vormaligen  Bürger,
meister  daselbst,  Beklagten,  Aten,  pto  actionis  in  factum  auf  Wiedererstattung
eines  am  Pforchgeld  bezahlten  Ersat=  Postens  von  185  fl.  6  kr.,  die  eingewandte
Berufung  wegen  mangelnden  Beschwerde"  Grundes  ebenfalls  von  Amtswegen  verworfen,
  unter  Verurtheilung  des  Appellanten  in  die  durch  dos  eingelegte  Rechtse
mittel  verursachte  Kosten.

Den  8.  Sept.  wurde:

1°%.  in  der  Uppellations=  Sache  von  dem  Scadegericht  zu  Stuttgart,  zwischen  dem
Amtmann  und  Holz-Verwalter  Kapff,  in  Berz,  Beklaͤgten  INten,  ANten,
und  dem  Königl.  Ober-Finanz-Collegium,  Kláäger,  Ilten,  Aten,  in  der  Haupt-“
Sache  die  Erstattung  eines  Holz-Restes,  jetzt  die  Präclusion  des  Beklagten  mis
der  Erceptional-Handlung  betreffend,  das  den  29.  August  1816.  ergangene  Präáelusiv-Dekret
  und  das  im  Punkte  der  überflüssigerweise  gebetenen  Restitution  den
28.  Nov.  1616.  ausgesprochene  Erkenntniß  durch  Urtheil  aufgehoben,  und  erkannt:
  daß  der  beklagte  Theil  annoch  mit  der  übergebenen  Erceptions,  Schrife
zu  hören,  und  darauf  weiter  vor  dem  Richter  erster  Instang  rechtlicher  Ordnung
gemäs  zu  handeln  sey.

Den  s2.  Sept.  wurde:

1.  in  der  vor  dem  Oberamts,  Geriche  Urach  verhandelten  Rechts,  Sache  zwischen
Johannes  Döbler,  Müller  zu  Seeburg,  Kláger,)  und  Ig.  Friedrich  Döbler,
Mäller  daselbst,  Beklagren,  Ueberlassung  von  ze  Baankunden  betreffend,  die
von  dem  Kläger  gegen  das  Erkenntniß  erster  Instanz  ergriffene  Appellation
wegen  Versäumung  der  Appellations,  Förmlichkeiten  von  Amtéswegen  verworfen,
und  der  anmaßliche  Appellanc  in  die  dadurch  verursachten  Kosten  verurtheilt.