948 17. Öaterreichische Verfasgung 1849.
der Markgrafschaft Istrien und der Stadt Triest mit ihrem Gebiete,
-- der gefürsteten Grafschaft Tirol und Vorarlberg, dem
Königreiche Böhmen, der Markgrafschaft Mähren, dem Herzogtume
Ober- und Niederschlesien, den Königreichen Galizien und Lodomerien
mit den Herzogtümern Auschwitz und Zator und dem
GrosSherzogtume Krakau, dem Herzogtume Bukowina, den Königreichen
Dalmatien, Kroatien und Slavyonien mit dem kroatischen
Küstenlande, der Stadt Fiume und dem dazu gehörigen Gebiete,
dem Königreiche Ungarn, dem Grossfürstentume Siebenbürgen
mit Inbegriff des SachsSenlandes und dier wieder einverleibten Ge-Spanschaften
Kräszna, Mittel-Szolnok und Zärand, dann dem Di-Strikte
Kövar und der Stadt Ziläh (Zillenmarkt), den Militärgrenzgebieten
und dem lombardisch-venetianischen Königreiche.
8 2. Diese Kronländer bilden die freie, Selbständige, unteilbare
und unauflösbare konstitutionelle öSterreichische Erbmonarchie.
8 3. Wien ist die Hauptstadt des Kaiserreiches und der
Sitz der Reichsgewalt.
8 4. Den einzelnen karonländern wird ihre Selbständigkeit
innerhalb jener Beschränkungen gewährleistet, welche diese Reichsverfassung
feststellt.
S 5. Alle Volksstämme Sind gleichberechtigt, und jeder
Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege
Seiner Nationalität und Sprache.
S 6. Die Grenzen des Reiches und der einzelnen Kronländer
dürfen nur durch ein Gesetz verändert werden.
8 7. Das ganze Reich ist ein Zoll- und Handelsgebiet.
Binnenzölle dürfen unter keinem Titel eingeführt werden, und wo
Solche zwisSchen einzelnen Gebietsteilen des Reiches gegenwärtig
bestehen, hat deren Aufhebung so bald als möglich zu erfolgen.
Die Aussonderung einzelner Orte oder Gebietsteile aus dem Zollgebiete
und der Einschluss fremder (zebiete in dasselbe bleibt der
Reichsgewalt vorbehalten.
S 8. Die Wappen und Farben des Kaisertun:s und der einzelnen
Kronländer werden beibehalten.
Z weiter Abschnitt. Von dem Kaiser.
S 9. Die Krone des Reiches und jedes einzelnen Kronlandes
iSt in GemäsgSheit der pragmatischen Sanktion und der öSsterreichi-Schen
Hausordnung erblich in dem Hause Habsburg-Lothringen.
8 10. Die Bestimmungen der Hausgesetze über die Gross-Jährigkeit
des Thronfolgers, dann über die Einsetzung einer Yormundschaft
oder Regentschaft bleiben in Wirksamkeit.
S 11. Der Kaiser nimmt zu Seinem bisherigen Titel noch
Jenen eines Grossherzogs von Krakau und eines Herzogs der
Bukowina an.
8 12. Der Kaiser wird als Kaiser von Österreich gekrönt.
Ein begonderes Statut wird diesfalls das Nähere bestimmen.
S 13. Der Kaiser beschwört bei der Krönung die Ver-