Full text : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. I. Teil: 1806-1866. (1)

948  17.  Öaterreichische  Verfasgung  1849.

der  Markgrafschaft  Istrien  und  der  Stadt  Triest  mit  ihrem  Gebiete,
  --  der  gefürsteten  Grafschaft  Tirol  und  Vorarlberg,  dem
Königreiche  Böhmen,  der  Markgrafschaft  Mähren,  dem  Herzogtume
Ober-  und  Niederschlesien,  den  Königreichen  Galizien  und  Lodomerien
  mit  den  Herzogtümern  Auschwitz  und  Zator  und  dem
GrosSherzogtume  Krakau,  dem  Herzogtume  Bukowina,  den  Königreichen
  Dalmatien,  Kroatien  und  Slavyonien  mit  dem  kroatischen
Küstenlande,  der  Stadt  Fiume  und  dem  dazu  gehörigen  Gebiete,
dem  Königreiche  Ungarn,  dem  Grossfürstentume  Siebenbürgen
mit  Inbegriff  des  SachsSenlandes  und  dier  wieder  einverleibten  Ge-Spanschaften
  Kräszna,  Mittel-Szolnok  und  Zärand,  dann  dem  Di-Strikte
  Kövar  und  der  Stadt  Ziläh  (Zillenmarkt),  den  Militärgrenzgebieten
  und  dem  lombardisch-venetianischen  Königreiche.

8  2.  Diese  Kronländer  bilden  die  freie,  Selbständige,  unteilbare
  und  unauflösbare  konstitutionelle  öSterreichische  Erbmonarchie.

8  3.  Wien  ist  die  Hauptstadt  des  Kaiserreiches  und  der
Sitz  der  Reichsgewalt.

8  4.  Den  einzelnen  karonländern  wird  ihre  Selbständigkeit
innerhalb  jener  Beschränkungen  gewährleistet,  welche  diese  Reichsverfassung
  feststellt.

S  5.  Alle  Volksstämme  Sind  gleichberechtigt,  und  jeder
Volksstamm  hat  ein  unverletzliches  Recht  auf  Wahrung  und  Pflege
Seiner  Nationalität  und  Sprache.

S  6.  Die  Grenzen  des  Reiches  und  der  einzelnen  Kronländer
dürfen  nur  durch  ein  Gesetz  verändert  werden.

8  7.  Das  ganze  Reich  ist  ein  Zoll-  und  Handelsgebiet.
Binnenzölle  dürfen  unter  keinem  Titel  eingeführt  werden,  und  wo
Solche  zwisSchen  einzelnen  Gebietsteilen  des  Reiches  gegenwärtig
bestehen,  hat  deren  Aufhebung  so  bald  als  möglich  zu  erfolgen.
Die  Aussonderung  einzelner  Orte  oder  Gebietsteile  aus  dem  Zollgebiete
  und  der  Einschluss  fremder  (zebiete  in  dasselbe  bleibt  der
Reichsgewalt  vorbehalten.

S  8.  Die  Wappen  und  Farben  des  Kaisertun:s  und  der  einzelnen
  Kronländer  werden  beibehalten.

Z  weiter  Abschnitt.  Von  dem  Kaiser.

S  9.  Die  Krone  des  Reiches  und  jedes  einzelnen  Kronlandes
iSt  in  GemäsgSheit  der  pragmatischen  Sanktion  und  der  öSsterreichi-Schen
  Hausordnung  erblich  in  dem  Hause  Habsburg-Lothringen.

8  10.  Die  Bestimmungen  der  Hausgesetze  über  die  Gross-Jährigkeit
  des  Thronfolgers,  dann  über  die  Einsetzung  einer  Yormundschaft
  oder  Regentschaft  bleiben  in  Wirksamkeit.

S  11.  Der  Kaiser  nimmt  zu  Seinem  bisherigen  Titel  noch
Jenen  eines  Grossherzogs  von  Krakau  und  eines  Herzogs  der
Bukowina  an.

8  12.  Der  Kaiser  wird  als  Kaiser  von  Österreich  gekrönt.
Ein  begonderes  Statut  wird  diesfalls  das  Nähere  bestimmen.

S  13.  Der  Kaiser  beschwört  bei  der  Krönung  die  Ver-