Metadata : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1908. (49)

34  Das  Deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  (Februar  18.)

allen  Erwerbs-  und  Berufsständen  ausgleichend  wirken  und  kann  sich  unmöglich
  auf  die  Seite  der  einen  schlagen,  um  der  anderen  Seite  einen
Nachteil  zuzufügen.  Ostafrika  ist  in  deutsche  Verwaltung  genommen  auf
Grund  eines  kaiserlichen  Schutzbriefes,  der  den  Eingeborenen,  und  zwar
jedem  einzelnen  kleinen  Häuptling  von  Zeit  zu  Zeit  wieder  ausgestellt
wird.  Gegenüber  den  vielen  Anforderungen,  die  an  die  schwarze  Bevölkerung
  sowohl  von  der  weißen  Regierung  als  auch  von  den  weißen
Ansiedlern  gestellt  werden,  muß  untersucht  werden,  was  dieser  kaiserliche
Schutz  bisher  für  die  Eingeborenen  für  Folgen  gehabt  hat.  Es  ist  festgestellt
  worden,  daß  der  Einzug  von  Ruhe  und  Ordnung  dem  Neger  eine
größere  Erwerbsfähigkeit  gestattet,  und  daß  mit  dem  Ausbau  von  Eisenbahnen
  und  Verkehrswegen  diese  Erwerbsfähigkeit  noch  gestärkt  werden
wird.  Dagegen  ist  der  Neger  belastet  mit  einer  Unzahl  von  Kontrollen
und  Verordnungen.  Er  fühlt  unter  Umständen  die  Hand  der  Obrigkeit
sehr  schwer.  Er  teilt  sich  mit  der  Heimat  in  die  Aufbringung  der  gesamten
Lasten.  Meine  Herren,  die  Plantagenprodukte  des  Schutzgebietes  stellen
ungefähr  einen  Wert  von  1600000  Mark  gegenüber  einem  Gesamthandel
von  36  Mill.  Mark  dar,  und  die  Negerprodukte  ungefähr  9“  Millionen.
Die  Hüttensteuer,  die  in  den  Plantagen  von  den  Arbeitern  aufgebracht
wird,  beträgt  60000  Mark.  Der  Rest  wird  von  den  übrigen  nicht  in  den
Plantagen  beschäftigten  Schutzbefohlenen  mit  jetzt  1740000  Mark  aufgebracht.
  Die  Ausfuhrprodukte  des  Negers,  Gummi,  Häute  usw.,  zahlen
einen  Ausfuhrzoll.  Die  Ausfuhrprodukte  der  Plantagen  zahlen  keinen
Zoll,  selbst  wenn  es  Gummi  ist.  Kurzum  die  gesamte  Last,  die  Ostafrika
trägt,  diese  11  Millionen,  teilt  sich  zwischen  dem  Neger  und  der  Heimat.
Die  Plantagen  haben  daran  keinen  Teil,  höchstens  zweieinhalb  Prozent  im
ganzen.  Die  Konsumartikel  der  Weißen  kommen  noch  in  Frage,  sie  sind
aber  sehr  mäßig  besteuert.  Aus  dieser  Betrachtung  heraus,  wie  die  deutsche
Herrschaft  den  Negern  Vorteil  zu  bringen  hat,  wenn  sie  nicht  ein  leeres
Wort  bleiben  soll,  habe  ich  später  noch  verschiedene  Vorschläge  zu  machen.
Die  Hauptforderung  aber,  die  im  Interesse  des  deutschen  Ansehens  und
der  Ruhe  und  Sicherheit  des  Schutzgebietes  liegt,  ist  die,  daß  das  Vertrauen
  der  schwarzen  Bevölkerung  zur  Regierung  gestärkt  wird.  Deswegen
habe  ich  mich  grundsätzlich  um  die  Rechtspflege  im  Schutzgebiet  gekümmert.
In  der  Natur  der  Neger  liegt  es,  daß  die  bestehende  Rassenjustiz  auf
längere  Zeit  nicht  wird  geändert  werden  können,  und  daß  gewisse  Züchtigungsmittel,
  welche  die  Heimat  perhorresziert,  auch  nicht  abgeschafft  werden
können.  Ich  habe  mich  nach  dieser  Richtung  ganz  besonders  umgeschaut.
Um  so  wichtiger  ist  es  aber,  daß  diese  Rechtslage  mit  Garantien  umgeben
bleibt,  die  eine  willkürliche  und  unüberlegte  Handhabung  der  Strafmittel
bei  mit  richterlichen  Befugnissen  ausgestatteten  Personen  ausschließen.  Ich
habe  bereits  in  einer  Ansprache,  die  ich  in  Oldenburg  gehalten  habe,  mich
damit  beschäftigt,  wie  es  in  den  Negergerichten  zugeht,  und  kann  mich  hier
darauf  beschränken,  zu  sagen,  daß  ich  sehr  viel  positives  Recht  gesehen  habe,
das  zur  Beilegung  der  Rechtsstreitigkeit  und  Ahndung  der  Rechtsbrüche
in  der  Bevölkerung  gesprochen  wird.  Das  ist  zu  erkennen  auch  an  der
Haltung  der  Schwarzen.  Dagegen  ist  bei  einem  Streit  zwischen  einem
Schwarzen  und  einem  Weißen  die  Lage  des  Schwarzen  ungünstig.  Hat
ein  Weißer  gegen  einen  Schwarzen  etwas  vorzubringen,  so  schreibt  er  einen
Zettel,  und  die  Sache  wird  durch  ein  Schauri  abgemacht.  Hat  ein  Schwarzer
eine  Klage  gegen  einen  Weißen,  so  muß  er  hingehen  zum  Gericht,  muß
Vorschuß  zahlen,  er  wird  mit  den  in  der  Heimat  üblichen  Formalitäten
belastet,  er  bekommt  schließlich  ein  Urteil  oder  einen  vollstreckbaren  Titel
in  die  Hand,  mit  dem  er  nichts  anzufangen  weiß,  mit  laufenden  Terminen