Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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sonders gesorgt, und wollen, daß alle diejenige, wicche in Unseren Militärdtensten 33 Jahre 
lang vorwurtsfrei gedient haben, ihre lebenslän gdiche Versergung entweder im Militär, 
oder in niedern Cieil-Bedienungen erhalten. Ud##er Kuios-Minister wird daher alle halbe 
Jahre dem Mi ister des Innern ein Verzeichn# derjenigen Unter Officiers und Soldaten 
mittheilen, welche wegen guren Benehmens Ausp uch auf Versorgung machen können, und 
letzterer wird sodann darüber wachtn, daß bei vorkommenden Erledigungefällen die geringe- 
ren, jedoch auch einigen Ertrag gewährenden Polizey= und Commun, Dienste den aus dem 
Militär entlassenen Competenten Vorzugsweise übertragen werden. 
C. 22. Gerichtsstand der Conseriptions-Pflichtigen. 
Jeder Militär-Pflichtige bleibt, se lange er noch nicht zum Militärdienst ausgehoben 
ist, unter der Gerichtsbarkeit der Cioil-Obrigkeit, in welche er auch nach erhaltenem A- 
schied zurüktritt. 
S. 23. Magasregeln gegen ausweichende Conscriptions-Pflichtige und Militär-Personen. 
Wir glauben zwar von dem gröperen Theil Unserer Conseriptions-Pflichtigen Unter- 
thanen voraus setzen zu dürfen, doß ihr ergenes Pflichtgefühl ihnen nicht erlauben werde, 
sich durch die Flucht und das Ausweichen idrer Verbindlichkeit zu entziehen. 
Damit aber diejenige, welche di fr ger chten Erwartung nicht enesprechen, keine Ge- 
legenheit finden mögen, bei ihrer Entweichung sich im Innern dis Königreichs zu verber- 
gen; so verordnen Wir, daß keinem Conseribirten der Aufenthalt ausserhalb dem Ober-Amr 
seines Wohn Orts gestartet werden solle, wenn er sich nicht mit einem nur bis zur nächsten 
Jahrs-Musterung gültigen Oberamlichen Certificat, ausserhalb des Ober-Amte-Bezirks sich 
aufyalten zu dürfen, ausweisen kann. 
Diejenige Unserer K. Un erthanen, die einen eneweichenden Militär-Pflichtigen beher- 
bergen, oder ihm sonst Unterstützung zur Flucht gewähren, werden Wir mtt einer nach 
Verhäliniß ihres grösseren oder minderen Vergehens zu bemessenden Geld= oder Gefängniß= 
S:raHe belegen lassen, und sämrlichen Orts-Vorstehern machen Wir es zur flicht, bey al- 
len inländischen Handwerks-Gesellen oder Dienstknechten, welche ihnen vorgeführt werden, 
besonders barauf Rüfsicht zu nehmen, ob dergleichen Individuen sich ihrer Militär-Oflichtig- 
keit nicht eutzogen haben; so wie Wir auch Unsern Land-Dragonern und Land Fusiliers be- 
sehlen, auf slüchrig gewordene Conseribirre vorzüglich zu fahnden, wobey Wir ihnen für jeden 
entwichenen Militär: Pflichtigen, den sie auffangen, Einen Gulden Fang-Gebühr aus dem 
Vermögen des Ungehorsamen zusichern. 
K. 24. Fortsetzung. 
Wenn der Aufenthalts-Ort eines ins Ausland entwichenen Conserip’ions-Pflichrigen 
kekannt wird, so hat das ihm vorgesehte Ober Amt, und im Entstehungs Falle Unsere Kön. 
Ober-Regierung auf eine dieserhalb an sie zu machende Anzeige, der amtlichen Behörde des 
betreffenden Orts die Auslieferung des Ausgewichenen anzusinnen. 
Diejenige Unserer K. Umerthanen aber, welche in solchen auswärtigen Seaaten sich 
aufhaten, auch daselbst Schutz suchen und sinden, welche der von hier aus an sie bereits 
ergangenen Requisition, solche Ausgewichene an die disseitigen Orts-Obrigkeiten aus #uliefern, 
m enrsprechen Anstand genommen kaben, haben die unfehlbare Einziehung ibres eigenthüm- 
lchen Vermögens auf den Fall längern Ausbleibens zu erwarten. Glelche Strafe wird
	        
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