thumbs : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

32  8  55.  Der  Weg  der  Gesetzgebung  nach  der  Reichsverfassung.

es  den  vom  Bundesrat  und  Reichstag  beschlossenen  Gesetzentwürfen
die  Sanktion  zu  erteilen  hätte.  Auch  bei  den  im  Art.  5,  Abs.  2  bezeichneten
  Gesetzen  kommt  die  bevorzugte  Kraft  der  Präsidialstimme  nur
innerhalb  des  Bundesrates  zur  Geltung;  auch  bei  ihnen  ist  davon
keine  Rede,  daß  neben  der  Zustimmung  des  Bundesrates  und  des
Reichstages  noch  das  Plazet  des  Kaisers  erforderlich  sei,  aber  nach
dem  Grundsatz  exceptio  firmat  regulam  folgt  aus  dem  Abs.  2  des  Art.  5,
daß  der  Regel  nach  Reichsgesetze  auch  gegen  den  Willen  des
Kaisers  zustande  kommen  können,  wofern  nämlich  die  preußischen
Stimmen  im  Bundesrate  in  der  Minorität  geblieben  sind’).  Folglich
kann  unmöglich  derjenige  Willensakt,  welcher  den  Gesetzentwurf  zu
einem  Reichsgesetz  umwandelt,  ein  Willensakt  des  Kaisers  sein’).

Auch  Art.  17  der  Reichsverfassung  bestätigt  dies.  Denn  er  überträgt
  dem  Kaiser  die  Ausfertigung  und  Verkündigung  der  Reichsgesetze
und  die  Ueberwachung  der  Ausführung  derselben,  also  nur  Funktionen,
welche  die  Sanktion  des  Gesetzes  bereits  voraussetzen.

Aus  der  Betrachtung  der  rechtlichen  Grundlinien  der  Reichsverfassung
  ergibt  sich  vielmehr  ein  anderes  Resultat.

Träger  der  souveränen  Reichsgewalt  ist  die  Gesamtheit  der  deutschen
  Staaten,  als  ideelle  Einheit  gedacht.  Nur  von  ihr  kann  daher
der  eigentliche  Gesetzgebungsakt,  die  Sanktion  der  Reichsgesetze,  ausgehen.
  Die  Gesamtheit  der  deutschen  Landesherren  und  freien
Städte  erteilt  den  Entwürfen  zu  Reichsgesetzen  die  Sanktion,  welche
sie  in  Reichsgesetze  umwandelt.  In  allen  Fällen  aber,  in  denen  die
deutschen  Bundesglieder  ihren  Anteil  an  der  Reichsgewalt  auszuüben
haben,  ist  der  Bundesrat  das  dafür  verfassungsmäßig  bestimmte
Organ,  nicht  der  Kaiser.  Denn  der  Kaiser  handelt  nach  freier  und
höchst  eigener  Entschließung,  die  Bundesratsmitglieder  stimmen  nach
der  ihnen  erteilten  Instruktion.  Der  Kaiser  ist  daher  wohl  geeignet,
die  Rechte  des  Reiches  gegen  die  Gliedstaaten,  gegen  die  Reichsangehörigen
  und  gegen  auswärtige  Mächle  zu  verwalten,  niemals  aber
den  Anteil  der  Bundesglieder  an  der  Reichsgewalt  zu  verwirklichen.
Dazu  ist  allein  der  Bundesrat  geeignet,  dessen  Mitglieder  rechtlich
keinen  eigenen  Willen  haben,  sondern  nur  die  Werkzeuge  sind,  durch
welche  der  Wille  der  Einzelstaaten  und  deren  Landesherren  erklärt

1)  Auch  Frickera.a.  O.S.  9,  10  legt  dem  Art.  5,  Abs.  2,  obwohl  er  ihn  nicht
für  unbedingt  durchschlagend  hält,  „ein  nicht  unbeträchtliches  Gewicht  für  die
herrschende  Ansicht  bei“.

2)  Auch  die  überwiegende  Mehrzahl  der  Schriftsteller  stimmt  darin  überein,  daß
dem  Kaiser  die  Sanktion  der  Gesetze  nicht  zusteht.  Vgl.  Thudichum,  Verfassungsrecht
  S.  8;  Hiersemenzell,  S.  70,  71;  Riedel  S.  22,25;  v.  Held  S.  106;
v.  Mohl  S.  290;  Seydel,  Kommentar  S.  172;  v.  Gerber  S.  246;  Frormann
im  Archiv  £.  öff.  R.  XIV,  S.  31ff.;  G.  Meyer,  Anteil  der  Reichsorgane  S.  59ff.  und
Staatsrecht  $  163,  woselbst  Note  5  sich  weitere  Literaturangaben  finden,  ferner
DambitschS.  171fg.  und  die  daselbst  angeführte  Aeußerung  Bismarks,  Gedanken
  und  Erinnerungen  II  Kap.  33.