Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

30  8  55.  Der  Weg  der  Gesetzgebung  nach  der  Reichsverfassung.

Rechtsfolge  der  Sanktion,  unabwendbar  durch  dieselbe  bereits  verursacht
  ').  Der  entscheidende  und  freie  Wille,  ob  etwas  Gesetz  werden
soll  oder  nicht,  kommt  allein  bei  der  Sanktion  zur  Entfaltung.  Daraus
  folgt  mit  Notwendigkeit,  daß  derjenige,  der  das  Recht  hat,  die
Sanktion  zu  erteilen,  auch  das  Recht  haben  muß,  sie  zu  versagen,
oder  wie  man  sich  gewöhnlich  ausdrückt,  daß  ihm  das  absolute  Veto
zustehen  muß.  Wer  die  Sanktionsformel  infolge  des  Willens  eines
Anderen  auf  ein  Gesetz  schreiben  m  uß,  auch  ohne  daß  er  selbst
will,  aber  kraft  rechtlicher  Nötigung,  der  erteilt  in  Wahrheit  die
Sanktion  nicht,  der  ist  nicht  Träger  der  gesetzgebenden  Gewalt,  sondern
  jener  Andere,  in  dessen  freier  Entschließung  es  steht,  jenen
Beschluß  zu  fassen  oder  nicht.  Hieraus  ergibt  sich,  daß  man  dem
Kaiser  nur  dann  die  Sanktion  der  Reichsgesetze  zuschreiben  kann,
wenn  man  ihm  zugleich  das  sogenannte  absolute  Veto,  d.  h.  die  Befugnis,
  die  Sanktion  zu  verweigern,  beilegt.  Dies  ist  aber  durch  die
Reichsverfassung  ausgeschlossen.  Art.5  der  Reichsverfassung  stellt  den
Satz  an  die  Spitze:  »Die  Reichsgesetzgebung  wird  ausgeübt  durch  den
Bundesrat  und  den  Reichstag.«  Der  Kaiser  wird  hier  gar  nicht  er-1)

  Fricker  a.  a.  O.  S.  16fg.  erhebt  das  Bedenken,  daß  das  Gesetz  erst
durch  die  Verkündigung  zur  rechtlichen  Entstehung  kommen,  also  nicht
vorher  schon  rechtliche  Wirkungen  haben  könne;  mithin  könne  die  Verkündigung
nicht  die  rechtlich  notwendige  Folge  der  Sanktion  sein.  In  der  Tat  ist  der  Gesetzgebungsvorgang
  erst  mit  der  Publikation  vollendet;  vorher  ist  das  Gesetz  rechtlich
noch  nicht  vorhanden,  und  es  wäre  töricht,  einem  noch  nicht  vorhandenen  Gesetz
bereits  „Gesetzeskraft“  beilegen  zu  wollen.  Aber  hiervon  ganz  verschieden  ist  die
rechtliche  Erscheinung,  daß  bei  einem  aus  mehreren  Momenten  zusammengesetzten
Vorgang  die  Vornahme  eines  gewissen  Aktes  eine  rechtlich  verpflichtende  Wirkung
hinsichtlich  der  Vornahme  anderer  Akte  äußern  könne  So  gehört  z.  B.  auch  zur
Perfektion  eines  gerichtlichen  Urteils  die  Verkündigung;  so  lange  es  nicht  verkündigt
ist,  hat  es  nicht  nur  gar  keine  Wirkung  für  die  Parteien,  sondern  auch  die  im  Beratungszimmer
  versammelten  Richter  können  den  von  ihnen  gefaßten  Beschluß  noch
abändern  oder  aufheben.  Andererseits  ist  es  aber  doch  zweifellos,  daß  die  Verkündigung
  des  Urteils  kein  freier  Willensakt  des  Vorsitzenden  und  ebensowenig  des
Gerichtshofes  ist,  sondern  daß  das  beschlossene  Urteil  verkündet  werden  muß.  Die
bloße  Fällung  des  Urteils  hat  daher  zwar  keine  „Urteilskraft“,  aber  sie  ist  dennoch
der  maßgebende  Akt,  welcher  die  Verkündigung,  Ausfertigung  und  Zustellung  des
Urteils  nach  Rechtsgrundsätzen,  nicht  nach  freiem  Belieben,  nach  sich  zieht.
Dieselbe  Bedeutung  hat  in  dem  komplizierten  Gesetzgebungsvorgang  das  Moment
der  Sanktion.  Nicht  das  sanktionierte  Gesetz  erzeugt  die  Verpflichtung
zu  seiner  Verkündigung,  sondern  an  die  Tatsache,  daß  ein  Gesetz  sanktioniert
worden  ist,  knüpft  das  Verfassungsrecht  für  ein  bestimmtes,  dazu  berufenes
Organ  des  Staates  die  Verpflichtung,  dieses  Gesetz  zu  verkündigen.  Liegt  diese
Pflicht,  wie  dies  in  der  Monarchie  der  Fall  ist,  demselben  Organ  ob,  dem  die
Sanktion  zusteht,  so  ist  allerdings,  so  lange  die  Verkündigung  nicht  erfolgt  ist,  ihm
die  Möglichkeit  gegeben,  diese  verpflichtende  Tatsache  wieder  fortzuschaffen,  d.  h.
die  Sanktion  rückgängig  zu  machen.  Nach  der  Reichsverfassung  aber  sind  die  beiden
Akte  der  Sanktion  und  der  Verkündigung  verschiedenen  Organen  zugewiesen,  und
hier  wird  es  daher  von  praktischer  Bedeutung,  daß  der  Akt  der  Sanktion  ein  rechtlich
  freier,  der  der  Verkündigung  ein  rechtlich  gebundener  ist.