Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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S.  2.
Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Ausführungsgesetz  zum  Deutschen
Gerichtsverfassungsgesetz  vom  24.  April  1878  (Gesetz-Sammi.  S.  230)  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  29.  Januar  1879.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

 

(Nr.  8589.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  von  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  28.  Mai
1873  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Vrovinz  Hannover,  mit  Ausschluß
des  Jadegebiets.  Vom  29.  Jannar  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

Artikel  I.

Die  §§F.  32,  35  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1873  über  das  Grundbuchwesen
  in  der  Provinz  Hannover,  mit  Ausschluß  des  Jadegebiets,  werden  durch
nachstehende,  den  bisherigen  Zifferzahlen  entsprechende  Bestimmungen  ersetzt:

C.  32.

Die  nicht  bereits  nach  den  §#§.  26,  27  vorgeladenen  Personen,  welche  vermeinen,
  daß  ihnen  an  einem  Grundstücke  das  Eigenthum  zustehe,  sowie  diejenigen
Personen,  welche  vermeinen,  daß  ihnen  an  dem  Grundstücke  ein,  die  Verfügung
über  dasselbe  beschränkendes  Recht,  oder  eine  Hypothek,  oder  irgend  welche  andere
der  Eintragung  in  dem  Grundbuche  bedürfende  dingliche  Rechte  zustehen,  haben
ihre  Ansprüche  innerhalb  einer  Frist  von  sechs  Monaten,  welche  mit  dem  in

35  erwähnten  Tage  beginnt,  bei  dem  Amtsgerichte  anzumelden.  Ueber  die
mmeldung  hat  das  Amtsgericht  dem  Anmeldenden  auf  Verlangen  eine  Bescheinigung
  zu  ertheilen.
g.  35.

Sobald  die  nach  den  §#.  26,  27  zu  veranlassenden  Vernehmungen  und
Ermittelungen  für  den  Bezirk  eines  Amtsgerichts  im  Wesentlichen  beendigt  sind,
bestimmt  der  Justizminister  durch  eine  in  der  Gesetz=  Sammlung  zu  veröffentlichende
Verfügung  den  Tag,  an  welchem  die  im  F.  32  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  für
diesen  Bezirk  beginnen  soll.

(r.  8598—8590.)  4“