der einen ein Unfall zustossen sollte, die andere zur erforderlichen schleunigen Huͤlfs—
leistung bei der Hand ist.
3) Wuͤrde in einem mit feuerfanzenden Materialien besezten Gewoͤlbe ein Rauch oder
Feuer entstehen: so sind ohne Zeitverlust alle Oefnungen zu verschliessen, und gegen
den Zutritt der außern Luft mit Dung wohl zu verwahren, wodurch das Feuer von
selbst erstike.
4) Wenn durch Zufall oder Ungeschiklichkeit ein Gefäß mit Vitriolöl oder concentrir#er
Schwefelsäure zerbricht: so hat man um so weniger Ursache, bei einem enesiehen-
den Damrf einen Feuerlärm zu veranlassen, als noch kein Beifriel bekannt ist, daß
die Verbindung des Vitriolêls mit brennbaren Kerpern eine wirkliche Engündung zur
Folge gehabt hätte. Sollte hingegen sich Jemand hiedurch an seinem Körper verleze
haben: so ist qegen die ersten nachtheiligen Wirkungen Wasser, Milch oder Oel mit
Etergelb in Anwendung zu bringen, biß man einen erfahrnen Wundarze zur Hülfe
herbeibringen kann. Stuttgart, den 2. Apr. 1310.
"6 Königl. Ministerium des Innern und Interims-olizei= Ministerium
für die Restdenzstädte Stuttgart und Ludwigsburg.
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Deeret an sämtliche Cameral-Beamte, den Frucht-Verrath auf Georgii 1810. betr.
Da auf den Termin Gecorgii die bei den Cameral-Verwaltungen vorhandene Natura-
lien zu stürzen sind; so wird den Cameral-Beamten hierdurch aufgegeben, spätestens 8 Ta-
ge nach Georgii, über den Vorrath an Früchten, und die Erforderniß bis Martini d. J.
nach dem unterm 5. April 1809. ertheilten Formular, einen tabellarischen Bericht an die
Königl. Ober-Finanz-Kammer, Landwirthschaftl. Departements einzuschiken; wobei densel-
ben zu erkennen gegeben wird, daß auch dißmal die Narural-Quartal= und Fruchtverkaufs=
Spcceß-Berichte, so wie die Sturz-Zettel, auf die vorgeschriebene Termine, unfehlbar an
die Behörden einzusenden sind: auch haben die Cameral-Beamte den Verkauf der zur Ver-
werthung ausgesezten, und vor dem Sturz noch nicht verschlossenen Früchte, nach dem
turz fortzusezen, und in der Tabelle die Tage der zum Verkauf erhaltenen Legitimationen,
richtig zu beinerken. Decret. Stuttg. im Landwirthschaftl. Departem. Königl. Ober-Finanz-
Kammer, den 4. April 1810.
Dec igl. .-Finanz-Kammer, Depart. der indirecten Steuern, die
*7 Ktunsg ben Eeinanz= / Accise betr. d. d. J# April. 1810.
Um die Ober-Accise-Aemter in den Stand zu sezen, ihre Quartal= Rechnung künftig
auf den gesezlichen Termin einsenden zu können, wird hiemie verordnet, daß die Wirth=
schafts „Mecse vom lanfenden Quaxtal erst in dem folgenden verrechnet werden soll; die
Oberumgelder werden zugleich erinnert, die Wirthschafts= Accise dessen ungeachret zu gehö-
riger Zeit mit dem Umgeld einzuziehen, an die betreffenden Ober-Aceise-Aemter segleich
abzugeben, und unter ihrer Bescheinigung in dem laufenden Qunartal zu verrechnen. Sturt-
gart, den 4. April 1810.