Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Rro.  19.  1  8  0.  153
Königlich=  Württembergisches
Staats-und  Regierungs-Blatt.

 

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Stuttgart.

Der  in  dem  Correspondenten  von  und  für  Deutschland  in  Nr.  117.  vom  27.  April

enthaltenen  Angabe  unter  dem  Artikel  Paris,  den  10.  April:  .
„daß  der  Fuͤrst  von  Thurn  und  Taxis  in  Hanau  seine  Residenz  aufschlagen  und  die
„Stadt  Dischingen  mit  ihrem  Gebiet  an  den  Koͤnig  von  Wuͤrttemberg  ge—
„gen  eine  sehr  betraͤchtliche  Pension  abtreten  werde“

wird  hiemit,  was  davon  Wuͤrttemberg  betrift,  als  unrichtig  widersprochen.

 

General-Decret.  Die  Einsendung  der  Amtsschadens-Prejekte  betr.

Ungeachter  der  in  der  Commun-Ordnung  enthaltenen  bestimmten  Vorschrift,  daß  jährlich
  um  Georgit  in  jedem  Oberamt  ein  sogenanntes  Amtsschadens-Projekt  entworfen,  und
zur  Ratification  eingesender  werden  soll,  so  sind  doch  von  vielen  Oberämtern  diese  Projekte
auf  den  Jahrgang  18238.  noch  nicht  eingekoinmen.  Nun  mag  zwar  bei  manchen  die  Ursache
  hievon  theils  in  den  Kriegs-Verhältnißen,  theils  in  der  Aemterkombination,  zu  suchen
seyn;  da  aber  die  Umstände  jezt  die  Wiederherstellung  der  Ordnung  gestatten,  so  wird  den
Oberbeamten  ernstlich  aufgegeben,  den  Bedacht  darauf  zu  richten,  daß  die  Amtsschadens-*
  jedes  Jahr  zu  der  gefezlich  vorgeschriebenen  geit  verfaßt,  und  sofort  dem  Kreisleam
  grrahh:  um  solche  mit  seinen  Bemerkungen  an  das  Königl.  Ober-Landeskskonemiee-=  Col-*
  Aukinzusenden=  zugestellt  werden,  wie  daun  auch  die  Kreis=  Steuerräthe  selbst  hiemit
zin  Ke  sirag  erhalten,  die  allzulang  ausstehenden  Projekte  einzufordern.  Decr.  Stuttgart,
im  Kontg.  Ober-LandesökonomieCollegium,  den  26.  April  1810.

Die  von  den  Köon.  Kreisaͤmtern  uͤber  die  Gefaͤngnisse  zu  erstattenden  Berichte  betr.

I  Durch  ein  allerhoͤchstes  Decret  vom  29.  Jan.  1809.  ist  den  Koͤnigl.  Kreisaͤmtern  zur
Pflicht  gemacht,  saͤmtliche  Gefängnisse  in  ihren  Kreis-Bezirken  und  zwar  regulariter  ber
Jahrs  zweimal  zu  visitiren,  und  über  den  Erfund  in  Absicht  ihrer  Beschaffenheit  der
Eingekerkerten,  un

.  ...ddmn  Behandlung  jedesmal  an  den  I.  Senat  des  Königl.  Ober-Justiz=Collegiums
  Bericht  zu  erstatten.

Dieser  allerhöchsten  Anordnung  haben  bisher  nur  wenige
tin  volles  Genüge  geleistet,  und  S  bAchst

man  siehet  sich  deswegen  veranlaßt,  ste  mit  dem  Anhang