Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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in Erinnerung zu bringen, daß diese Berichte jedesmal auf Georgii und Martini zu er- 
statten seien, und diejenige, welche vier Wochen nach diesen Terminen nicht eingelaufen 
seyn sollten, durch Aufwaͤrter auf Kosten des Schuldhaften abgeholt werden wuͤrden. Es 
verstehet sich uͤbrigens von selbst, daß man die Resultate der eigenen Wahrnehmungen der 
Kreishauptleute erwarte, und es nicht genuͤge, von den Oberaͤmtern Berichte einzufordern 
und einzusenden. Decretum Eßlingen, im Königl. Ober-Justiz-Collegio I. Senats, den 
25. April 1810. "’· «" « 
Decret an saͤmtliche Cameral-Beamtungen, die Jahrs-Vergleichungen mit der Kdnigl. 
General-Domanigl-Kasse pro Georgii 18078. betreffend. 
Die Königl. Cameral = Verwaltungen, Forst-Cassen = Aemter und Eisen-Faktorien 
werden hiemit angewiesen, über sämtliche von Georgii 1823. an das Königl. Militär prä- 
stirte Abgaben, mit der Königl. Kriegs-Kasse die erforderlichen Abrechnungen zu treffen, 
und sodann die von dem Kriegs-PKassier unterschriebenen Abrechnungen in der Jahrs-Ver- 
gleichung mit der Königl. General-Domanial= Kasse gehörig einzubringen. 
Eben so ist über sämtliche, für Rechnung der Hof-Kasse, Bau-z und Garten-Hasse 
in Stuttgart und Ludwigsburg, Stall: Gestüts= und Beschäler-Kasse, Fasanerie-Kasse 
und Wildpretschreiberei 2c. geschehene Prästationen mit diesen Kassen abzurechnen und der 
Betrag der Abrechnungen mit der General-Domanial-Kasse zu vergleichen. 
Uebrigens haben die Königl. Cameral= Verwaltungen, Forst-Kassen = Aemter und 
Faktorien, die vorbemelten Abrechnungen, so wie den Rechnungs= Abschluß auf Georgii 
dergestalt zu beschleunigen, daß die Jahrs: Vergleichungen mit der Königl. General= Doma- 
nial-Kasse in dem gesezlichen Termin unfehlbar eingeschikt werden können. Decret. Stutt- 
gart in Königl. General-Staats-Kassen-Depart. den 2. Mai 1810. 
Straf-Erkenntniß der Kdn. Conseriptions-Commission. 
Der Cantonist Andreas Frasch von Gruibingen, Oberamts Wiesenstaig, hielt sich mit 
einer falschen Kundschaft sowohl im Ausland, als in den Königl. Staaten auf, und war 
bei der heurigen Musterung abwesend. Es wurde derselbe daher zu vier wöchentlicher Fe- 
stungs-Arbeit condemnirt, und wird nach deren Erstehung mit zehenjähriger Capitulation 
in das Königk. Militair einrangirt werden. Decret. Stuttgart in Königl. Conferiptions= 
Commissien, den 23. April 1810. 
Rechts-Erkenntniß des Königl. Ob. App. Trib. zu Tübingen. 
In der Appellations= Sache von der vormaligen Fürstlich Hohenlohe-Meuenstein-In- 
zelsingenschen Justiz-Kanzlei zu Oehringen, zwischen den Pflegern der Martin Schnell'schen 
Kinder von der Thaune, Klägern Appellanten an einem, und den Erben des Justiz-Amt-- 
manns, geheimen Rath von Jan zu Nenenstein, Beklagten Appellaten am andern Theil, 
verschiedene, von dem ganntrichterlichen Verkaufe eines Hofgutes herrührende Entschädi- 
gungs-Forderungen betreffend, werden, unter Verwerfüng der appellantischer Seits even- 
tuell vorgebrachten Bitten, die beiden Erkenntnisse voriger Instanz durchaus bestätigt, und 
vie appellantische Curatel in die Erstattung der Appellations-ProzeßKosten verurtheilt, 
Täbingen, den 236. April 1810.
	        
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