Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Nro. 21. I1 8 o. 213 
Königlich, Württembergisches 
Staats-und Regierungs-Blatt. 
Samstag * 10. Mai. 
  
  
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Die beim Begegnen geführter Handpferde von den Vorübergehenden zu beobachrende 
Vorsicht betr. 
Schen einigemal hat sich der Fall zugetragen, daß durch das Führen der Handpferde 
die Vorübergehenden in Schaden gerathen sind. Um nun einem solchen Unglük möglichst 
zu begegnen, werden hiemit die Kutscher und Reitknechte aufgefordert, bei dem Spazieren- 
reiren die Handpferde mit möglichster Vorsicht zu führen; die Vorübergehenden aber werden 
sich dadurch gegen ungefähres Unglük am besten schüzen, wenn sie sich an die Seite des 
Reiters halten. Welches hiemit zur Nachachtung bekannt gemacht wird. Stuttgart, den 
2. Mai 1810. Königl. Ober-Polizei-Direction. 
« Straf-Erkenntnisse Koͤnigl. Confcriptions- E ommission. 
1) Kaver Curfürst von Oberweiler, Oberamts Saulgau, und Joh. Friedri i 
von Dettingen, Oberamts Kirchheim, welche sich der Authebung %r 5. kurch Ser 
gen haben, wurden jeder mit vierwöchentlicher Festungs-Arbeitsstrafe belegt, da sie dermalen 
bei ihren Gebrechen zur Aushebung sich nicht eignen. Stuttg, den 8. Mai 1810. 
* 2) Da der Cantonist Kaver Geiselmann von Unterweiler, Oberamts Bibera 
» . ernd 
der Aushebung entwichen, aber heuer als minder brauchbar erfunden worden ist, shn 
de solcher zu vierwöchentlicher Festungsarbeit condemnirt. Stuttg. den 10. Mai 1810. 
Erkenntnisse des Koͤnigl. Ober- Justiz--Collegii II. Senats. 
1) Die Appellations-Sache von dem vormaligen Patrimonialamt Gaildorf, zwischen 
dem Jacob Schok zu Münster Beklagten, Appellanten, und Jaceb Kronmüller zu Rie- 
den, Klägern Appellaten, eine Regreßklage des lezteren an ersteren betreffend, wurde nicht 
nur wegen Defects in Beobachtung der Appellations-Formalien, sondern auch wegen Man- 
gels an einer gegrundeten Beschwerde verworfen. Sturtgart, den 2. Mai rglo. 
2) In der Appellations-Sache von Bahlingen, zwischen Maria Catharina Seing, 
Bürgers und Bekers Ehefrau daselbst, eum curat. Bekl. Appellantin an einem, und Ca- 
chaxina des Johann Strobel Bürgers und Bekers Witewe allda, cum curar. Klägerin,
	        
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