Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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Wohnungen  fuͤr  sie  eingerichtet  haben,  die  Erfodernis  an  Holz  und  Licht  vom  Burgermeisier-Anit
  erhalten.  Die  aͤußerste  Verschiedenheit,  die  bei  Leistung  dieser  Gebuͤhr  in  saͤmtlichen
Kreisen  zum  Nachtheil  bald  der  Gemeinden  bald  der  Land-Dragoner  und  ihres  Dienstes  bisher
  eintrat,  hat  es  nöthig  gemacht,  unter  Kommumikation  mit  Königl.  Kriegs-Kollegio  ein
allgemeines  Regulativ  zu  entwerfen,  welches  folgende  Bestimmungen  enthäle:  ·

Z.I.Zwischendeni-UnkerofsizierundGemeinenwirdin  Ansehung  des  freien  Dachs
und  Fachs  kein  Unterschied  gemacht.  Wenn  jedoch  der  Unteroffizier  die  von  seinem  Korps
kommende,  oder  von  den  im  Kreis  abgehenden  Land-Dragonern  und  Pferden  erhaltene  Effekten
  aufzubewahren  hat;  so  ist  ihm  dazu  ein  verschloßenes  Zimmer  in  einem  oͤffentlichen  oder
Privat-Gebäude  ohnentgeldlich  anzuweisen.  1  ,

Z.2.DieBerpflichkungderGemeindenbeschränktsichaufdenMatmzseineFrauuud
Kinder  haben  auf  freies  Quartier  keinen  Anspruch.

&  3.  Wo  der  Land-Dragoner  weder  bei  dem  Bürger  einquartirt,  hoch  durch  das
im  nächsten  G  bestimmte  Geld-Surrogar  entschädig",  sondern  in  eigener  oder  gemietheter
oder  in  einem  öffentlichen  Gebäude  angewiesener  Wohnung  einzeln  legtrer,  ihm  mithin  Helz
und  Licht  in  Natura  abzugeben  ist,  gebühret  dem  Mann  folgendes:

a)vom  1.  Mai  bis  30.  Sept.  zum  Kechen  und  Waschen  täglich  Ein  halbes  Scheie,
deren  1b#  auf  ein  Meß  gehen,  und  jede  6  Tage  ein  Licht,  deren  14  ein  Pfund  ausmachen.

b)  vom  1  Okt.  bis  Zo.  April  Holz  täglich  Scheit  mithin  in  160  Tagen  1  Meß,
Und  jede  3  Tage  ##  Licht,  mirhin  in  42  Tagen  1  Pfd.

Jc)  die  Stall-Beleuchtung  ist  von  dem  Erlöß  des  Düngers  zu  bestreiten,  welcher  deshalb
  dem  Land-Dragoner  zukommt.

d)  bei  eigentlichen  Kasernen,  und  solchen  öffentlichen  Wohnungen,  wo  besondere  Umstände,
  z.  B.  durch  die  Lage,  Größe  und  üble  Heizbarkeit  der  Zimmer,  eintreten,  bleibt  eine
andere  Bestimmung  vorbehalten,  welche  jedoch  die  Gemeinden  niche  für  sich  zu  machen,  sondern
  höheren  Orts  einzuholen  haben.  Z

e)  Könnte  irgendwo  kein  Buchen-Holz  geliefert  werden;  so  wird  Ein  Meß  Tannen  für
2  Meß  Buchen  gerechnet.  %

(.  4.  In  allen  übrigen  Stationen  wo  mit  Wirthen,  andern  Hauseigenthümern,  oder
mit  dem  Militär  selbst  bisher  akkordiet  war,  oder  wo  die  Einquartirung  nach  dem  Kataster
geschah,  wird  folgendes  Geldsarrogat  bestimmt,  bei  welchem  die  Land=  Dragoner  und  Füsiliers
  für  die  Zukunft  nirgends  freie  Unterkunft  zu  fodern  haben  sollen.

A.  für  die  Wohnung  täglich  drei  Kreuzer.

B.  für  die  Srallung  l  zwei  Kreuzer.
C.  für  Holz  und  Lia,t  ägli
für  H  o  das  Meß  Vuchen  vom  1.  Mai  vom  1.  Htbr.

olz  kostet.  bis  30.  Sept.  bis  30.  April.

Hols  kr.  3  hlr.  3  kr.-hlr.
von  6  fl.  bis  12  —  2  —3  —  6  —  3—
von  12  —  —  15.  —  3.—  —  6  —  3.—

von  15  —  —  18—  3—  —  W—