Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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K.  21.
Zu  Art.  115,  116.

Röcksichtlich  der  Ertheilung  von  Krämerei-Concessionen  wird  auf  die  Instruction
vom  19.  Januar  1324  (Reg.  Bl.  S.  30)  verwiesen.

.  22.
Zu  Arr.  118  des  Gesetzes.

Die  Fabrik-Concession  im  Gebiete  zünftiger  Gewerbe  unterliegt,  wie  bisher,  dem
Erkenntniß  der  zuständigen  Kreis-Regierung.

5§.  23.
Zu  Art.  124.

Eben  derselben  bleibt  das  Erkenntniß  über  die  Concessions-Ertheilung  zu  den  in
Art.  134  genannten  Gewerben,  mit  Ausnahme  des,  der  bezirbsamtlichen  Cognition
anheim  gesteklten  Schiffahrt-Gewerbes,  vorbehalten.

§.  24.
Zu  Art.  125.

Von  den,  zu  der  ordentlichen  directen  Staatssteuer  gezogenen  unzünftigen  Gewerben
  unterliegen  nach-den  bestehenden  Verordnungen  einer  durch  die  Staats-Behdrde
  vorzunehmenden  Prüfung  der  persönlichen  Fähigkeit

1)  des  Gewerbe-Inhabers:  die  Gewerbe  der  Barbiere,  Hebammen  und  Feldmesser;



)  des  Gewerbe-Inhabers  oder  seines  Werkführers:  die  Gewerbe  der  Apotheker

und  derjenigen  Laboranten,  welche  nach  den  bestehenden  Gesetzen  den  Apothekern
  gleich  zu  achten  sind.

m  —

.25.

Den  zuletzt  genannten  Gewerben  werden  in  dieser  Beziehung  die  nunmehr  unzuͤnftigen
  Gewerbe  der  Schiffer  und  der  fuͤr  Mahlgäste.  arbeitenden  Getraide-Muͤller  gleichgestellt.


Die  Inhaber  dieser  Gewerbe  oder  deren  Werkführer  haben  ihre  persönliche  Befähigung
  entweder

½)  durch  den  Nachweis  der  nach  bisherigen  Zunft=  Gesetzen  erlangten  Eigenschaäft

des  Meisters  oder  Meisterknechts,  oder-