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K. 21.
Zu Art. 115, 116.
Röcksichtlich der Ertheilung von Krämerei-Concessionen wird auf die Instruction
vom 19. Januar 1324 (Reg. Bl. S. 30) verwiesen.
. 22.
Zu Arr. 118 des Gesetzes.
Die Fabrik-Concession im Gebiete zünftiger Gewerbe unterliegt, wie bisher, dem
Erkenntniß der zuständigen Kreis-Regierung.
5§. 23.
Zu Art. 124.
Eben derselben bleibt das Erkenntniß über die Concessions-Ertheilung zu den in
Art. 134 genannten Gewerben, mit Ausnahme des, der bezirbsamtlichen Cognition
anheim gesteklten Schiffahrt-Gewerbes, vorbehalten.
§. 24.
Zu Art. 125.
Von den, zu der ordentlichen directen Staatssteuer gezogenen unzünftigen Gewerben
unterliegen nach-den bestehenden Verordnungen einer durch die Staats-Behdrde
vorzunehmenden Prüfung der persönlichen Fähigkeit
1) des Gewerbe-Inhabers: die Gewerbe der Barbiere, Hebammen und Feldmesser;
) des Gewerbe-Inhabers oder seines Werkführers: die Gewerbe der Apotheker
und derjenigen Laboranten, welche nach den bestehenden Gesetzen den Apothekern
gleich zu achten sind.
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.25.
Den zuletzt genannten Gewerben werden in dieser Beziehung die nunmehr unzuͤnftigen
Gewerbe der Schiffer und der fuͤr Mahlgäste. arbeitenden Getraide-Muͤller gleichgestellt.
Die Inhaber dieser Gewerbe oder deren Werkführer haben ihre persönliche Befähigung
entweder
½) durch den Nachweis der nach bisherigen Zunft= Gesetzen erlangten Eigenschaäft
des Meisters oder Meisterknechts, oder-