Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Nro. 24. 1810. 237 
Königlich= Württembergisches 
Staats-und Regierungs-Blatt. 
Samstag, D. Jun. 
  
  
  
  
Ködnigl. Verordnung, die Ausschreibung einer Capital-Steuer für das Jahr 18. betr. 
m— s 10 
a Se Königl. Majest. zu Deckung der Staats-Bedürfnisse für das Jahr 1 1. 
brrorbe haben, dahs neden der Ordinari= Steuer, auch eine Capital — Steuer von dreif— 
sig Kreuzern von Einhundert Gulden, unter den bei der Capital= Steuer-Umlage, 
d. d. 18. Aug. 1808. festgesezten Bestimmungen und Modifükationen in das ganze Reich 
ausgeschrieben werden solle: so wird solches andurch zur Nachachtung mit dem Ansügen 
allgemein bekannt gemacht, daß diese Capital-Steuer vom 24. Aug. 1810. an und nach 
dem Besiz-Stande an diesem Tage einzuziehen sei. Decretum, Sturgart, im Königl. 
Staats-Ministerium, den 15. Mai 1810. Ad Mand. S. Reg, Maj. propr. 
Decret der Khn. Ob. Fin. Kammer, Dep. der indirecten Steuern, die Stemplung 
der Duplicate von Proceßschriften betr. d. d. 23. Mai 1810. 
In Absicht auf die Stemplung der Duplicate von Prozeßschriften, wird die Verord- 
nung, nach welcher dieselbe dem Classen= Stempel von 3 kr. unterliegen, zur allgemeinen 
Nachachtung bekannt gemacht. Ex speciali Resolut. 
Die Berichtigung und Ergaͤnzung der Familien-Register betreffend. 
Da sich bei dem Entwurf des allergnaͤdigst vorgeschriebenen Familien--Registers erge- 
ben hat, daß die von 
„d der hiesigen Innwohnerschaft übergebene Familien-Zettel gröstentheils 
unvollständig und unrichtig übergeben worden sind; so wird nach einer ergangenen aller- 
höchsten Königlichen Verordnung durch die hiesigen Decanen und Ober= Polizei-Commiss 
sairs ein Umgang in hiesiger Stadt veranstalter, und bei solchem eine Revisson der einge- 
kommenen und mnrichtigen Familien: Zeitel vorgenommen werden. 
Das hiesige Publikum wird von dieser allerhöchsten Verordnung hierdurch in. Kennu 
niß gesezt, und dabei angewiesen, den Umgangs--Deputirten auf ihr Anmelden uͤber die 
zu Berichtigung der Familien-NRegister vorzulegenden Fragen gehoͤrige Ausk unft zu er— 
theilen.
	        
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