Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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a) Im Rubrum muß allezeit die Nummer des Inspectorats und das Oberamt des Orts 
oder der Person, welche der Gegenstand betrift, angegeben werden. 
b) Wenn die Schul-Inspeotoren einen abgeforderten Bericht erstatten, so ist das Da- 
tum und die im dißfalsigen Rescript oder Deeret des kathol. geistl. Raths bemerkte 
Registratur-Nummer im Rubro zu bezeichnen. ' 4 
c) Nie darf dieselbe Eingabe mehr als einen Gegenstand enthalten. Hievon sind jeboch 
ausgenommen 
4 die jährlichen General= Schulberichte, welche ein getreues Bild des jedesmaligen Zu- 
standes der Schulen überhaupt, und jeder einzelnen Schule insbesondere, so wie auch 
eine Vergleichung mit der vorherigen Beschaffenheit enthalten sollen. 
g) Da es aber nicht möglich ist, die allgemeine Berichte in kurzer Zeit zu erledigen, se 
fordern alle diesenigen Gegenstände, worauf eine baldige Resolution nothwendig wird, 
eine abgesenderte Engabe. Vorzüglich gilt diß von Bau= und sonstigen Gegenstän- 
den, worüber mir andern Königl. Collegien Communication gepflogen werden muß. 
f.) Endlich sind alle Berichte, Tabellen, Zeugnisse 2c. auf ein nach dem Format der 
Stempelbogen zugeschnittenes Papier, und nicht, wie es häufig geschah, auf Regal- 
Papier zu schreiben. Stuttgart, den 22z. Mai 1810. 
Deecret des inil. 9ennelt Sn on —— Schul-Insperrorate-, 
Um den tabellarischen Berichten, welche die katholische Schul- Inspectoren in Gemaͤs- 
heit der Schul-Ordnung über die ihnen untergeordneten Schulen jährlich zu erstarten haben, 
eine dem Zwecke einer leichten und deutlichen Ueberstcht enrsprechendere Einrichtung zu ge- 
ben, werden hiemit folgende nähere Bestimmungen bekannt gemacht. 
1) In die allgemeine Schul-Tabelle, welche der, ehrer bei jeder Prüfung einzugeben 
hat, ist nach der Rubrik „zu spät gekommen noch eine Columne mit der Ueber- 
schrift „Strafgelder“" und den Unterabtheilungen, „eingegangen“ . „Rest“ zu ziehen, 
und in diesem bei jedem Kinde zu bemerken, was an dem schuldigen Strafsgeld wirk- 
lich bezahlt worden, oder noch aussteht. Diese Tabelle hat der Lehrer 14 Tage vor 
der Prüfung dem Schul-Inspector im Concept zu übergeben, damit derselbe bei der 
Prüfung Gelegenheit habe, die Angaben zu kontrolliren, worauf ste bis zum 23. 
April ergänzt und berichtigt dem Schul= Juspector wieoer zuzustellen ist, welcher sie, 
mit seinem viciit bestätigt, einzuschicken hat- 
à) In der fummarischen Tabelle über die Schulen muß 
A. in der Rubrik Schullehrer „nach b) gesezt werden „e) Vaterort“ und sind hienach 
die übrigen Angaben weiter zu bezeichnen, 
5) unter der Rubrik „Einkommen“ ist in der ersten Columne zu bemerken von 1303. 
*) Schulgeld 
8) fire Geldbesoldun 
7) Naturalien und Emolumente im Geld-Anschlag. . 
NB. Diese Rubrik wird nur noch dieses Jahr ausgefuͤllt, kuͤnftighin bleibt 
sie weg. «
	        
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