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gleichen zur Zeit der Verkündigung dieses Gesetzes bereits anhängig, so bat die betreffende
Gerichtsstelle die wegen der Uebernahme der Entschädigung betheiligte Staats-Finanzstelle, bezie-
hungsweise die Gemeinde= oder Ortsbehörde (Art. 5) zur Erklärung über die Fortsetzung
des Rechtsstreits aufzufordern und nach den Grundsätzen über die Wiederaufnahme eines
bürgerlichen Rechtsstreites weiter zu verfahren.
Bei Streitigkeiten, welche zur Zeit der Verkündigung dieses Gesetzes noch nicht an-
bängig sind, baben diejenigen, welche die Entschädigung für die Aufhebung des Bann= oder
ausschließlichen Gewerberechts zu leisten haben (Art. 5 und 16), als Haupt-Parteien auf-
zutreten.
Erbebt derjenige, dem ein Bann= oder ausschließliches Gewerberecht, beziehungsweise
sein Umfang, in einem zur Zeit der Verkündigung dieses Gesetzes bereits anhängigen Pro-
zesse bestritten wird, keinen Entschädigungs-Anspruch in der im Art. 6 und 16 dieses Ge-
setzes bestimmten Weise, so hat das Gericht, bei welchem der Streit anhängig ist, densel-
ben nach den Rechtsvorschriften zu behandeln, die für den Fall, daß der Hauptgegenstand
eines Streites durch Zufall zu Grunde gegangen ist, gegeben sind.
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit dem Vollzuge dieses Ge-
setzes beauftragt.
Gegeben, Ludwigsburg den 8. Juni 1849.
Wilheim.
Der Chef des Departements des Innern:
Duvernoy.
Der Chef des Finanz-Departements:
Goppelt.
Auf Befehl des Königs,
der Cabinets-Direktor:
Maucdler.
Gedruckt bei G. Hasselbrink.