Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr.  6082.)  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Senkung  des  Pielburg-Sees  und  der
damit  in  Verbindung  stehenden  Gewässer  im  Kreise  Neustettin.  Vom
1.  Mai  1865.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  dem  Antrage  der  Mehrzahl  entsprechend,
  auf  Grund  des  Artikels  2.  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1853.,  was

folge:
t-7

Die  Eigenthümer

a)  des  Pielburg-Sees,
b)  des  Dolgen-Sees,
c)  des  Commune-Sees,
d)  des  Klatt-Sees,

e)  des  Altmuͤhl-Sees,
s)  des  Zollnow-Sees,
8)  des  Alt-Baͤrbaumschen  Sees,
h)  des  Bruder-Sees,
i)  des  Lubow-Sees,
k)  des  Blatt-Sees,

1)  des  Pfundsack-Sees,
m)  des  Pott-Sees,

Mn)  des  Zollnow-Teichs,
o)  des  Kremlin-Sees,

sowie  die  Besitzer  derjenigen,  an  schädlicher  Nässe  leidenden  Grundstücke,  welche
an  diesen  Seen,  resp.  in  der  Nähe  derselben  belegen  sind,  und  der  Besitzer  der
Rackower  Mühle  werden  zu  einer  Genossenschaft  vereinigt,  um  durch  Senkung
des  Wasserspiegels  dieser  Seen  nutzbare  Ländereien  aus  dem  trocken  gelegten
Seegrunde  zu  gewinnen,  ihre  Grundstücke  durch  Enewässerung  zu  verbessern
und  das  Gefälle  der  qu.  Mühle  zu  verstärken.

F.  2.
Die  Genossenschaft  hat  ihren  Gerichtsstand  bei  dem  Kreisgerichte  in
Neustettin  und  bildet  eine  Korporation.

K.  3.

Der  Genossenschaft  liegt  ob,  den  Wasserspiegel  des  Pielburg-Sees  und
der  mit  demselben  in  Verbindung  stehenden,  im  §.  1.  aufgeführten  Gewasser
nach  dem  Plane  des  Baumeisters  Schönwald  vom  29.  August  1864.  soweit
zu  senken,  daß  der  Wasserspiegel  des  Pelburg-Sees  um  acht  Fuß  fallt.

In  streitigen  Fällen  wird  der  Entwässerungsplan  von  den  Staatsverwaltungsbehörden
  ergänzt  und  festgestellt.

(Nr.  6062.)  "6  g.  4.