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(Nr. 6082.) Statut für die Genossenschaft zur Senkung des Pielburg-Sees und der
damit in Verbindung stehenden Gewässer im Kreise Neustettin. Vom
1. Mai 1865.
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, nach Anhörung der Betheiligten, dem Antrage der Mehrzahl entsprechend,
auf Grund des Artikels 2. des Gesetzes vom 11. Mai 1853., was
folge:
t-7
Die Eigenthümer
a) des Pielburg-Sees,
b) des Dolgen-Sees,
c) des Commune-Sees,
d) des Klatt-Sees,
e) des Altmuͤhl-Sees,
s) des Zollnow-Sees,
8) des Alt-Baͤrbaumschen Sees,
h) des Bruder-Sees,
i) des Lubow-Sees,
k) des Blatt-Sees,
1) des Pfundsack-Sees,
m) des Pott-Sees,
Mn) des Zollnow-Teichs,
o) des Kremlin-Sees,
sowie die Besitzer derjenigen, an schädlicher Nässe leidenden Grundstücke, welche
an diesen Seen, resp. in der Nähe derselben belegen sind, und der Besitzer der
Rackower Mühle werden zu einer Genossenschaft vereinigt, um durch Senkung
des Wasserspiegels dieser Seen nutzbare Ländereien aus dem trocken gelegten
Seegrunde zu gewinnen, ihre Grundstücke durch Enewässerung zu verbessern
und das Gefälle der qu. Mühle zu verstärken.
F. 2.
Die Genossenschaft hat ihren Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte in
Neustettin und bildet eine Korporation.
K. 3.
Der Genossenschaft liegt ob, den Wasserspiegel des Pielburg-Sees und
der mit demselben in Verbindung stehenden, im §. 1. aufgeführten Gewasser
nach dem Plane des Baumeisters Schönwald vom 29. August 1864. soweit
zu senken, daß der Wasserspiegel des Pelburg-Sees um acht Fuß fallt.
In streitigen Fällen wird der Entwässerungsplan von den Staatsverwaltungsbehörden
ergänzt und festgestellt.
(Nr. 6062.) "6 g. 4.