Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Nro. 33. 1 3 o. zis 
Königlich= Württembergisches 
Staats-und Regierungs-Blatt. 
Samstag, 11. Aug. 
T. 
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Straf-Erkenntniß Kbnigl. Conscriptions = Commission. 
Der Militairpflichtige Johann Georg Schilling von Derdingen, Oberamts Maul- 
bronn, hat sich, ohngeachtet ihm die Conscriptions= Geseze bekannt waren, noch bei keiner 
Musterung gestellt, vielmehr mehreremal mit falschem Paß und unter falschem Namen in 
den Königl. Staaten aufgehalten. Er wurde daher zu vierwôchiger Festungs-Arbeit con- 
demnirt, und wird nach deren Erstehung mit GEüähriger Capitulation zum Füsilier-Batail= 
lon von Berndes assentirt werden. Decret. Stutig. in Königl. Conseriptions-Commission, 
den 2. Aug. 1810. 
Rechts-Erkenntnisse des Kdnigl. Ob. App. Tribunals. 
1) In der bei dem vormaligen Ritterdirektorium des Kantons Kocher in erster In- 
stanz verhandelten Rechtssache, zwischen dem Curator der Debitmasse des Carl Chrisiophs. 
Freiherrn von Lang zu Leinzell, Vorbeklagten, Nachklägern, Appellanten an einem, und 
dem Güterpfleger des Franz Freiherrns von Lang daselbst, Vorklágern, Nachbeklagten, 
Appellaten am andern Theil, gegenseitige Schuldforderungen betreffend, wird die Appella- 
tion, sowohl in Ansehung ihrer Förmlichkeiten, als auch in Erwägung der materiellen Be- 
schaffenheit der Sache, bei diesem Königl. Ober-Tribunal nicht angenommen, und die ap- 
pellantische Debitmasse zu Erstattung der Prozeß-Kosten dieser Instanz verurtheilt. Tübin- 
gen, den 31. Jul. 1810. 
2) In der Appellations- Sache von dem Königl. Ober-Justiz= Collegium in Stuttgarc 
zwischen dem Curator der Ganntmasse des Johann Martin Baitingers zu Wildberg, Klä- 
gern, wie auch den Pflegern der Johann Friedrich Baitingerschen Kinder zu Oberzettingen, 
Intervenienten, Appellaten, jezt Appellanten an einem, sodann der Eva Margaretha Bai- 
tingerin mit ihrem gerichtlich zugeordneten Vormunde, Beklagte, Appellantin, jezt Appella- 
tin am andern Theil, die hälftige Bezahlung mehrerer von der Beklagren in ihrer Minder- 
jährigkeir gemeinschafrlich mit ihrem ebenfalls mindersährigen Ehemann aufgenommenen 
Schulden betreffend, wird die von dem Richter der nächstoorigen Instanz unter dem 17.
	        
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