Leibrente — Spiel. Wette g 756 762
jeder Teilhaber bei der Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, daß die
Schuld aus dem gemeinschaftlichen Gegenstande berichtigt wird.
Der Anspruch kann auchgegen die Sondernachfolger:0)
geltend gemacht werden.
Soweit zur Berichtigung der Schuld der Verkauf des gemeinschaftlichen
Gegenstandes erforderlich ist, hat der Verkauf nach § 753 zu
erfolgen.
8 756. Hat ein Teilhaber gegen einen anderen Teilhaber eine
Forderung, die sich auf die Gemeinschaft gründet, so kann er bei der
Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung seiner Forderung aus
dem auf den Schuldner entfallenden Teile des gemeinschaftlichen Gegenstandes
verlangen.:1) Die Vorschriften des § 755 Abs. 2, 3 finden Anwendung.
§ 757. Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gememnschaftlicher
Gegenstand einem der Teilhaber zugeteilt, so hat
wegen eines Mangels im Rechte oder wegen eines Mangels
der Sache jeder der übrigen Teilhaber zu seinem Anteil in gleicher
Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.::)
§ 758. Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt
nicht der Verjährung.
Sechzehnter Titel. Teibrenke.)
§ 759. Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist, hat
die Rente im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten.
Der für die Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der
Jahresbetrag der Rente.2)
760. Die Leibrente ist im vorans zu entrichten.“)
ne Geldrente ist für drei Monate voraus zu zahlen; bei einer
anderen Neute bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im voraus zu
entrichten ist, nach der Beschaffenheit und dem Zwecke der
Rente.
Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für
den die Rente im voraus zu entrichten ist, so gebührt ihm der volle
auf den Zeitabschnitt entfallende Betrag.
§ 761. Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leibrente
versprochen wird, ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist,“)
schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich.)
Siebzehnter Titel. Spiel. Wette.#)
762. Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit
nicht begründet.:) Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleiftete
kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht
bestanden hat.5)
Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung,
durch die der verlierende Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Spiel-—
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