Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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sind nach $ 224, 1 zu verfolgen. Die Verpflichtung der um Aus- 
hilfe ersuchten Kasse beginnt erst vom Eingange des Ersuchens 
ab. (REGER 20 S. 213.) $ 224 Ziff. 1. 
Feststellungsklagen im Streitverfahren nach $ 224 sind zu- 
lässig ($ 231 ZPO.), sofern der Kläger ein rechtliches Interesse 
an der sofortigen Feststellung des Rechtsverhältnisses geltend 
macht. (REGER 20 S. 219.) Im Falle des $ 224 Ziff. 1 und 2 
handelt es sich um Ansprüche auf Grund ungerechtfertigter Be- 
reicherung; diese haben daher Irrtum nicht zur Voraussetzung 
(REGER 16 S. 383; 18 8.340; 19 S. 212; 20 8. 213; 24 S. 109 
und 114; 25 S. 87). 8 224 Abs. 1 und 2. Anspruch auf Erstattung 
der wirklichen Aufwendungen besteht bei Uebertragung der 
Krankenfürsorge, gleiehviel ob diese Uebertragung nach Maßgabe 
des $ 219 oder ohne Anwendbarkeit dieser Gesetzesstelle erfolgt 
ist. (REGER 20 8. 216 und 219.) $ 224, 1. 
Zahlungen aus Krankenkassen sind Hohlschulden; 
Portoabzüge sind daher zulässig. Im Streitfall kommen die Vor- 
schriften des $ 224, 2 oder $ 1636 in Betracht. (REGER 25 
S. 86, 282.) 
Hat eine Krankenkasse einem ihr zugehörenden Mitgliede 
Unterstützung geleistet, so steht ihr hiefür ein nach $ 224, 2 ver- 
folgbarer Erstattungsanspruch einer dritten Kasse gegenüber selbst 
dann nicht zu, wenn diese letztere — in der irrigen Annahme 
der Zugehörigkeit des Arbeiters usw. zu ihrer Kasse — diesen an 
die erstbezeichnete Kasse überwiesen hat. (REGER 24 S. 81.) 
Zur Verweigerung des Ersatzes der notwendigen Kosten der 
ärztlichen Behandlung usw. sind die Kassen dann nicht befugt, wenn 
der Erkrankte bereits vor der Erkrankung oder während derselben, 
jedoch mit Erlaubnis der Kasse den Kassenbezirk verlassen hat. 
(REGER 20 $. 51.) Eine Kasse, welche einer anderen Kasse für 
aufgewendete Unterstützungen Ersatz geleistet hat, kann diese 
Leistung zurückfordern, wenn der Unterstützte überhaupt nicht
	        
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