Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Koͤniglichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  39  —

 

(Nr.  4478.)  Gesetz,  betreffend  die  Zertheilung  von  Grundstuͤcken  und  die  Gruͤndung  neuer
Ansiedelungen  in  Neu-Vorpommern  und  Rügen.  Vom  26.  Mai  1856.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  4c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

S.  1.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Zerstückelung  von  Grundslücken  und  die  Gründung
  neuer  Ansiedelungen  vom  3.  Januar  1845.,  nebst  den  dasselbe  erganzenden
  und  abändernden  Begimmung  wird  hiermit  für  Neu-Vorpommern  und
Rügen  eingeführt.  Jedoch  treten  daselbst  folgende  Modifikationen  ein:

S.  2.

Die  im  F.  2.  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1833.  (Gesetz-Sammlung
S.  241.)  und  im  K.  3.  des  Gesetzes  vom  24.  Februar  1850.  (Gesetz-Sammlung
  S.  68.)  dem  Hypothekenrichter  zugewiesenen  Geschäfte  werden  dem  Gerichte
  der  belegenen  Sache  übertragen.

S.  3.
Anstatt  des  §.  4.  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1833.  sind  die  Vorschriften
  der  V.  4.  und  5.  des  gegenwärtigen  Gesetzes  maaßgebend.
S.  4.

Sogleich  nach  Aufnahme  des  Vertrages  mutz  das  Gericht  die  Proklamation
  des  zu  zertheilenden  Grundstücks,  und  zwar,  wenn  der  Vertrag  keine
andere  Festsetzung  enthält,  auf  Kosten  des  Veräußerers  erlassen.

Jahrgang  1856.  (Nr.  1178.)  80  S.  5.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Juli  1856.