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Gesetz-Sammlung
für die
Koͤniglichen Preußischen Staaten.
— Nr. 39 —
(Nr. 4478.) Gesetz, betreffend die Zertheilung von Grundstuͤcken und die Gruͤndung neuer
Ansiedelungen in Neu-Vorpommern und Rügen. Vom 26. Mai 1856.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 4c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Das Gesetz, betreffend die Zerstückelung von Grundslücken und die Gründung
neuer Ansiedelungen vom 3. Januar 1845., nebst den dasselbe erganzenden
und abändernden Begimmung wird hiermit für Neu-Vorpommern und
Rügen eingeführt. Jedoch treten daselbst folgende Modifikationen ein:
S. 2.
Die im F. 2. des Gesetzes vom 24. Mai 1833. (Gesetz-Sammlung
S. 241.) und im K. 3. des Gesetzes vom 24. Februar 1850. (Gesetz-Sammlung
S. 68.) dem Hypothekenrichter zugewiesenen Geschäfte werden dem Gerichte
der belegenen Sache übertragen.
S. 3.
Anstatt des §. 4. des Gesetzes vom 24. Mai 1833. sind die Vorschriften
der V. 4. und 5. des gegenwärtigen Gesetzes maaßgebend.
S. 4.
Sogleich nach Aufnahme des Vertrages mutz das Gericht die Proklamation
des zu zertheilenden Grundstücks, und zwar, wenn der Vertrag keine
andere Festsetzung enthält, auf Kosten des Veräußerers erlassen.
Jahrgang 1856. (Nr. 1178.) 80 S. 5.
Ausgegeben zu Berlin den 23. Juli 1856.