Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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hoͤchstes Deeret vom 6. d. M. die silkeene Verdienst-Medaille allergnaͤdigst zu ertheilen 
geruhet. Stuttg. den 11. Sept. 1810. Koͤnigl. Ob. Regier. Regim. Dep. 
Da Se. Königl. Mas. unterm ro. d. M. allergnädigst zu resoloiren geruht haben, 
daß der 117 jährige Goctlob Emanuel Henke zu Untertürkheim wegen der von ihm bewirk- 
ten Lebensrettung mit der silbernen Verdienst-Medaille, und einem Gratial von 22 fl. aus 
der Königl. Sraats-Caße belohnt werden soll, so wird diese allergnddigste Belohnung hie- 
mit allgemein bekannt gemacht. Stuttgart, den 13. Sept. rgio. « 
Könizl. Ob. Regier. Ob. Pol. Dep. 
Se. Koͤnigl. Maj. haben allergnaͤdigst geruht, dem Johann Moͤrke und dein Mat— 
thias Zisfle aus Baiersbronn, Oberamts Calw, welche am 18. Jul. d. J. ein in die an- 
gelauffene Murg gefallenes Kind mit eigener Lebensgefahr vom Errrinken geretter haben, 
eln Gratial von 22 fl. auf die Königl. Cameral-Casse anzuweisen, welches hiemit §feentlich 
bekannt gemacht wird. Deer. Stuctgart, in Königl. Ob. Regier. Ob. Pol. Dep. den 10. 
Sept. 1810. 
  
Stuttgart. Nachdem bei dem Königl. Württemb. Ober-Justiz= Collegium II. Se- 
nats von dem Grafen Philipp Schenk von Kastell, Pfarrer zu Obertischingen, Ehinger 
Oberamts, Domherr zu Aschaffenburg und Augsburg ans Veranlassung mehrerer Schuld- 
klagen der Wunsch geäussert worden, sich mic seinen Glaubigern, deren meiste Forderungen 
von ältern Zeiten herrühren, zu arrangiren, und bei erlictenem Revenüen-Verlust sein zur 
Bezahlung seiner sämtlichen Schulden unzureichendes Vermögen überhaurt ins Reine zu 
bringen, auch hierzu Dienstag der 4. Dec. d. J. anberaumt worden ist; so werden hiemit 
alle diesenige, welche an den gedachten Grasen Phill##Schenk von Kastell aus irgend ei- 
nem Rechtsgrunde eine Forderung zu machen haben, hicmit Lorgeladen, an dem bestimmten 
Termin vor dem Königl. Ober-Justiz-Colleg. aten Senats durch gehörig instruirte Bevoll- 
mächtigte, welche aus der Zahl der Kônigl. Ober-Justiz= Prokuratoren zu wählen sind, um 
so gewisser zu erscheinen, und ihre Forderungen gehörig zu liquidiren, die Vorzugsrechte 
derselben auszuführen, und ihre Erklärungen über einen Zahlungs= und respect. Nachlaß= u. 
Borg-Vergleich abzugeben, als alle diesenige, welche ausbleiben, durch das sechs Wochen 
nach geendigter Liquidgtions-Handlung zu eröffnende Präclusiv-Erkenntniß mit ihren An- 
sprüchen an das gegenwärtig vorhandene Bermögen ausgeschlossen werden. Den 23. Ang. 
1310. Koͤnigl. Wuͤrttemb. Ober-Justiz- Colleg. 2ten Sen. 
Koͤnigsbronn. Durch ein allergnaͤdigstes Decret Koͤnigl. Hochloͤbl. Bergwerks-Departements 
ist verordnet woroen: daß denjenigen Personen, welche mit Eisen handeln, und nicht Chalanden seien, 
der Centner Eisen dreißig Kreuzer höher, als den Chalanden angesezt werden solle. Da nun in den- 
jenigen Städten und Aemtern, welche den Brenzthaler Eisenwerkern vermals zur Fourniture mir Ei- 
sen angewiesen ewesen, mehrere der Herren. Chalanden mit Tod abge, angen, und ihre Handlungen 
an Ehe-Nachfelger, Söhne, oder Tochtermänner gekommen sind, welche das ihren resp. Ehe-Vorfah- 
rern, Vstern, oder Schwiegervätern, zugestandene Rechr noch nichr allerunterthänigst nachgesucht und 
erlangt haben; so werden diese hierdurch in Kenntniß gesezt, daß ihnen kuͤnftig der Centner Eisen in 
so lange, bis sie als Chalanden allergnädigst angenommen seyn werden, um dreißig Kreuzer hbher 
werde angesezt werden; diejenige Herren Chalanden aber, welche vormals an die Königl. Eisenwer- 
ke zu St. Christophsthal und Ludwigsthal angewiesen gewesen- wollen sich mit vidimirten Abschrif- 
ten ihrer Staate oder andern obrigkeitlichen Zeugnissen legitimiren, indem die unterzeichnete Stellen,
	        
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